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Art. 51

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 51 heute01.01.1993 § → § BGBl. Nr. 9/1993
Art. 5101.01.198831.12.1992 BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 51

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 632/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 9/1993

Index

59/04 EU - EWR

Text

Änderung des Frachtvertrags

Artikel 51

Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, daß

  • Strichaufzählung
    eine Beförderung, die außerhalb des Gebiets einer Vertragspartei enden sollte, innerhalb des Gebiets dieser Vertragspartei endet,
  • Strichaufzählung
    eine Beförderung, die im Gebiet einer Vertragspartei enden sollte, außerhalb des Gebietes dieser Vertragspartei endet,
kann das Beförderungsunternehmen den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangszollstelle erfüllen.

Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, daß eine Beförderung innerhalb des Abgangslandes endet, hängt die Erfüllung des geänderten Frachtvertrags von Bedingungen ab, die die Zollverwaltung dieses Landes festzulegen hat.

In allen anderen Fällen kann das Beförderungsunternehmen den geänderten Frachtvertrag erfüllen; es unterrichtet die Abgangszollstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12075009

Alte Dokumentnummer

N5198713668H