Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 53Artikel 53
Text
Nämlichkeitssicherung
Artikel 53
Die Nämlichkeit der Waren wird gemäß Artikel 11 des Übereinkommens gesichert. Wird jedoch der Übergabeschein TR der Abgangszollstelle gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Vertragsparteien nicht vorgelegt, so legt der Zoll mit Rücksicht auf die von der Eisenbahnverwaltung getroffenen Maßnahmen der Nämlichkeitssicherung an Großbehältern grundsätzlich keine Zollverschlüsse an. Werden Zollverschlüsse angelegt, so werden diese im Feld für zollamtliche Vermerke der Exemplare Nrn. 3 A und 3 B des Übergabescheins TR vermerkt.
Dokumentnummer
NOR12075011
Alte Dokumentnummer
N5198713670H