Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 9/1993Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 53Artikel 53
Text
Artikel 53
Wird das T 1- oder T 2-Verfahren gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Anlage I für Waren, die von einem Flughafen einer Vertragspartei aus im Luftverkehr befördert werden, angewandt, so schließt Artikel 52 nicht aus, daß jeder Beteiligte die in der Anlage I festgelegten T 1- oder T 2-Verfahren in Anspruch nehmen kann. In diesem Falle gelten die in Artikel 52 festgelegten Verfahren nicht. Wird das T 1- oder T 2-Verfahren gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Anlage römisch eins für Waren, die von einem Flughafen einer Vertragspartei aus im Luftverkehr befördert werden, angewandt, so schließt Artikel 52 nicht aus, daß jeder Beteiligte die in der Anlage römisch eins festgelegten T 1- oder T 2-Verfahren in Anspruch nehmen kann. In diesem Falle gelten die in Artikel 52 festgelegten Verfahren nicht.
Dokumentnummer
NOR12080854
Alte Dokumentnummer
N5199325382J