Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 58Artikel 58
Text
Zollrechtlicher Status von durchgeführten Waren und von Waren aus
Drittländern
Artikel 58
Waren, die in der in Artikel 56 Absatz 1 oder in Artikel 57 Absatz 1 beschriebenen Weise befördert werden, gelten als im T 1-Verfahren befördert, es sei denn, daß für sie ein Versandpapier T 2 L zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der betreffenden Waren vorgelegt wird.
Dokumentnummer
NOR12075016
Alte Dokumentnummer
N5198713675H