Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 9/1993Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 58Artikel 58
Text
KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei
BEFÖRDERUNGEN DURCH ROHRLEITUNGEN
Artikel 58
(1)Absatz eins,Wird das T 1- oder T 2-Verfahren nach Artikel 39 Absatz 2 der Anlage I angewandt, werden die Förmlichkeiten für dieses Verfahren bei der Beförderung von Waren durch Rohrleitungen nach den Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt.Wird das T 1- oder T 2-Verfahren nach Artikel 39 Absatz 2 der Anlage römisch eins angewandt, werden die Förmlichkeiten für dieses Verfahren bei der Beförderung von Waren durch Rohrleitungen nach den Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt.
(2)Absatz 2,Die Beförderung von Waren durch Rohrleitungen gilt als im T 1- oder T 2-Verfahren durchgeführt:
mit ihrer Verbringung in das Zollgebiet einer Vertragspartei, wenn die Waren durch Rohrleitungen in das Gebiet eintreten,
mit der Einleitung in die Rohrleitungen, wenn sich die Waren bereits im Gebiet einer Vertragspartei befinden.
Gegebenenfalls wird der Nachweis des Gemeinschaftscharakters dieser Waren gemäß den Bestimmungen des Titels III erbracht. Gegebenenfalls wird der Nachweis des Gemeinschaftscharakters dieser Waren gemäß den Bestimmungen des Titels römisch drei erbracht.
(3)Absatz 3,Für die in Absatz 2 genannten Waren wird der Betreiber der Rohrleitung mit Niederlassung in dem Land Hauptverpflichteter, durch dessen Gebiet die Waren in das Land verbracht werden oder in dem die Beförderung beginnt.
(4)Absatz 4,Für die Durchführung von Artikel 11 Absatz 2 der Anlage I wird der Betreiber der Rohrleitung mit Niederlassung in dem Land, durch dessen Gebiet die Waren durch Rohrleitung verbracht werden, als Warenführer angesehen.Für die Durchführung von Artikel 11 Absatz 2 der Anlage römisch eins wird der Betreiber der Rohrleitung mit Niederlassung in dem Land, durch dessen Gebiet die Waren durch Rohrleitung verbracht werden, als Warenführer angesehen.
(5)Absatz 5,Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 8 wird das T 1- oder T 2-Verfahren mit der Ankunft der durch Rohrleitungen beförderten Waren in den Einrichtungen der Empfänger oder den Verteilernetzen des Empfängers und der Aufnahme von Eintragungen in deren Geschäftsunterlagen als erledigt angesehen.
(6)Absatz 6,Wird die Beförderung von Waren durch Rohrleitungen zwischen zwei Vertragsparteien im T 1- oder T 2-Verfahren nach den Bestimmungen des Absatzes 2 über das Gebiet einer Vertragspartei durchgeführt und das T 1- oder T 2-Verfahren für Beförderungen durch Rohrleitungen nicht angewandt, so ist das T 1- oder T 2-Verfahren während der Beförderung durch dieses Gebiet ausgesetzt.
(7)Absatz 7,Werden Waren durch Rohrleitungen von einer Vertragspartei die das T 1- oder T 2-Verfahren nicht anwendet, durch Rohrleitungen mit Bestimmung in eine Vertragspartei befördert, die das Verfahren anwendet, so beginnt dieses besagte Verfahren im Augenblick der Verbringung der Waren in das Gebiet dieser letzten Vertragspartei.
(8)Absatz 8,Werden Waren durch Rohrleitungen von einer Vertragspartei, die das T 1- oder T 2-Verfahren anwendet, durch Rohrleitungen mit Bestimmung in eine Vertragspartei befördert, die dieses Verfahren nicht anwendet, so endet das Verfahren im Augenblick des Verlassens der Waren des Gebietes der Vertragspartei, die das T 1- oder T 2-Verfahren anwendet.
(9)Absatz 9,Die mit der Beförderung der Waren befaßten Unternehmen müssen Anschreibungen führen und den zuständigen Behörden ihre Geschäftsunterlagen zu Kontrollzwecken im Rahmen des nach den Absätzen 2 bis 4 genannten T 1- oder T 2-Verfahrens zur Verfügung stellen.
(10)Absatz 10,Die Vertragspartei, die das T 1- oder T 2-Verfahren für Beförderungen durch Rohrleitungen nicht anwendet, teilt dies der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit.
Dokumentnummer
NOR12080859
Alte Dokumentnummer
N5199325387J