Rechtstracker.at

Art. 58

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 9/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 58 heute01.01.1993 § → § BGBl. Nr. 9/1993
Art. 5801.01.198831.12.1992 BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 58

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 9/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

KAPITEL römisch drei

BEFÖRDERUNGEN DURCH ROHRLEITUNGEN

Artikel 58

  1. Absatz eins,Wird das T 1- oder T 2-Verfahren nach Artikel 39 Absatz 2 der Anlage römisch eins angewandt, werden die Förmlichkeiten für dieses Verfahren bei der Beförderung von Waren durch Rohrleitungen nach den Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt.
  2. Absatz 2,Die Beförderung von Waren durch Rohrleitungen gilt als im T 1- oder T 2-Verfahren durchgeführt:
    • Strichaufzählung
      mit ihrer Verbringung in das Zollgebiet einer Vertragspartei, wenn die Waren durch Rohrleitungen in das Gebiet eintreten,
    • Strichaufzählung
      mit der Einleitung in die Rohrleitungen, wenn sich die Waren bereits im Gebiet einer Vertragspartei befinden.

Gegebenenfalls wird der Nachweis des Gemeinschaftscharakters dieser Waren gemäß den Bestimmungen des Titels römisch drei erbracht.

  1. Absatz 3,Für die in Absatz 2 genannten Waren wird der Betreiber der Rohrleitung mit Niederlassung in dem Land Hauptverpflichteter, durch dessen Gebiet die Waren in das Land verbracht werden oder in dem die Beförderung beginnt.
  2. Absatz 4,Für die Durchführung von Artikel 11 Absatz 2 der Anlage römisch eins wird der Betreiber der Rohrleitung mit Niederlassung in dem Land, durch dessen Gebiet die Waren durch Rohrleitung verbracht werden, als Warenführer angesehen.
  3. Absatz 5,Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 8 wird das T 1- oder T 2-Verfahren mit der Ankunft der durch Rohrleitungen beförderten Waren in den Einrichtungen der Empfänger oder den Verteilernetzen des Empfängers und der Aufnahme von Eintragungen in deren Geschäftsunterlagen als erledigt angesehen.
  4. Absatz 6,Wird die Beförderung von Waren durch Rohrleitungen zwischen zwei Vertragsparteien im T 1- oder T 2-Verfahren nach den Bestimmungen des Absatzes 2 über das Gebiet einer Vertragspartei durchgeführt und das T 1- oder T 2-Verfahren für Beförderungen durch Rohrleitungen nicht angewandt, so ist das T 1- oder T 2-Verfahren während der Beförderung durch dieses Gebiet ausgesetzt.
  5. Absatz 7,Werden Waren durch Rohrleitungen von einer Vertragspartei die das T 1- oder T 2-Verfahren nicht anwendet, durch Rohrleitungen mit Bestimmung in eine Vertragspartei befördert, die das Verfahren anwendet, so beginnt dieses besagte Verfahren im Augenblick der Verbringung der Waren in das Gebiet dieser letzten Vertragspartei.
  6. Absatz 8,Werden Waren durch Rohrleitungen von einer Vertragspartei, die das T 1- oder T 2-Verfahren anwendet, durch Rohrleitungen mit Bestimmung in eine Vertragspartei befördert, die dieses Verfahren nicht anwendet, so endet das Verfahren im Augenblick des Verlassens der Waren des Gebietes der Vertragspartei, die das T 1- oder T 2-Verfahren anwendet.
  7. Absatz 9,Die mit der Beförderung der Waren befaßten Unternehmen müssen Anschreibungen führen und den zuständigen Behörden ihre Geschäftsunterlagen zu Kontrollzwecken im Rahmen des nach den Absätzen 2 bis 4 genannten T 1- oder T 2-Verfahrens zur Verfügung stellen.
  8. Absatz 10,Die Vertragspartei, die das T 1- oder T 2-Verfahren für Beförderungen durch Rohrleitungen nicht anwendet, teilt dies der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit.

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12080859

Alte Dokumentnummer

N5199325387J