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Art. 72

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 72 heute01.01.1993 § → § BGBl. Nr. 9/1993
Art. 7201.01.198831.12.1992 BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 72

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 632/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 9/1993

Index

59/04 EU - EWR

Text

Voraussetzungen für die Bewilligung

Artikel 72

  1. Absatz eins,Eine Bewilligung nach Artikel 71 wird nur Personen erteilt,
    1. Litera a
      die laufend Zollsendungen empfangen und
    2. Litera b
      deren Anschreibungen es den Zollbehörden ermöglichen, die Warenbewegungen zu kontrollieren.
  2. Absatz 2,Die Zollbehörden können die Bewilligung solchen Personen verweigern, die nicht die Gewähr bieten, die sie für erforderlich halten.
  3. Absatz 3,Sie können die Bewilligung insbesondere dann widerrufen, wenn der zugelassene Empfänger die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder die nach Absatz 2 verlangte Gewähr nicht mehr bietet.
  4. Absatz 4,Der zugelassene Empfänger muß die Bestimmungen dieses Kapitels und der Bewilligung einhalten.

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12075031

Alte Dokumentnummer

N5198713690H