Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 72Artikel 72
Text
Voraussetzungen für die Bewilligung
Artikel 72
(1)Absatz eins,Eine Bewilligung nach Artikel 71 wird nur Personen erteilt,
die laufend Zollsendungen empfangen und
deren Anschreibungen es den Zollbehörden ermöglichen, die Warenbewegungen zu kontrollieren.
(2)Absatz 2,Die Zollbehörden können die Bewilligung solchen Personen verweigern, die nicht die Gewähr bieten, die sie für erforderlich halten.
(3)Absatz 3,Sie können die Bewilligung insbesondere dann widerrufen, wenn der zugelassene Empfänger die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder die nach Absatz 2 verlangte Gewähr nicht mehr bietet.
(4)Absatz 4,Der zugelassene Empfänger muß die Bestimmungen dieses Kapitels und der Bewilligung einhalten.
Dokumentnummer
NOR12075031
Alte Dokumentnummer
N5198713690H