Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 9/1993Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,
Text
TITEL XTITEL römisch zehn
VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN
KAPITEL IKAPITEL römisch eins
VERSANDVERFAHREN FÜR WARENBEFÖRDERUNGEN IM EISENBAHNVERKEHR
ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR BEFÖRDERUNGEN IM
EISENBAHNVERKEHR
ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 72
Die Förmlichkeiten für Warenbeförderungen, die von den Eisenbahngesellschaften mit dem „Frachtbrief (CIM) und Expreßgut'', nachstehend als „Frachtbrief CIM'' bezeichnet, durchgeführt werden, werden nach Maßgabe der Artikel 73 bis 84, 100 und 101, vereinfacht.