Rechtstracker.at

Art. 84

Fassungen
01.10.1989 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 276/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 84 heute01.01.1993 § → § BGBl. Nr. 9/1993
Art. 8401.10.198931.12.1992 BGBl. Nr. 276/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 84

Inkrafttretensdatum

01.10.1989BGBl. Nr. 276/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 9/1993

Index

59/04 EU - EWR

Text

Voraussetzungen für die Ausstellung; nachträgliche Ausstellung

Artikel 84

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Artikels 92 wird das Versandpapier T 2 L in einfacher Ausfertigung ausgestellt.
  2. Absatz 2,Auf Antrag des Beteiligten versehen die Zollbehörden des Abgangslandes das Versandpapier T2L sowie gegebenenfalls das oder die Ergänzungsblätter T2L bis mit ihrem Sichtvermerk. Der Sichtvermerk muß die folgenden Angaben enthalten, die nach Möglichkeit in das Feld C (Abgangszollstelle) dieser Papiere einzutragen sind:
    1. Litera a
      auf dem Versandpapier T2L die Bezeichnung und den Stempel der Zollstelle, die Unterschrift des zuständigen Beamten, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Anmeldung zur Versendung oder zur Ausfuhr;
    2. Litera b
      auf dem Ergänzungsblatt T2L bis die Nummer, die auf dem Versandpapier T2L enthalten ist. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Zollstelle des Abgangslandes enthält, oder handschriftlich einzutragen. Im letzteren Fall ist der Dienststempel der Zollstelle beizusetzen.
    Diese Papiere werden dem Beteiligten ausgehändigt, sobald die für die Versendung der Ware nach dem Bestimmungsland notwendigen Zollförmlichkeiten erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Aus stichhaltigen Gründen kann dem Beteiligten von den zuständigen Behörden des Abgangslandes ein Versandpapier T 2 L nachträglich ausgestellt werden, in diesem Fall ist es in roter Schrift mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
    • Strichaufzählung
      „Udstedt efterfolgende'',
    • Strichaufzählung
      „Nachträglich ausgestellt'',
    • Strichaufzählung
      „Ekdoäen ek tvn ystervn'',
    • Strichaufzählung
      „Issued retroactively'',
    • Strichaufzählung
      „Expedido a posteriori'',
    • Strichaufzählung
      „Delivre a posteriori'',
    • Strichaufzählung
      „Rilasciato a posteriori'',
    • Strichaufzählung
      „Achteraf afgegeven'',
    • Strichaufzählung
      „Emitido a posteriori'',
    • Strichaufzählung
      „Emitido a posteriori'',
    • Strichaufzählung
      „Annettu jälkikäteen'',
    • Strichaufzählung
      „Utgefid eftira'',
    • Strichaufzählung
      „Utstedt i etterhand'',
    • Strichaufzählung
      „Utfardat i efterhand''.

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12075043

Alte Dokumentnummer

N5198713702H