Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 9/1993Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 84Artikel 84
Text
ZOLLRECHTLICHER STATUS VON DURCHGEFÜHRTEN WAREN UND VON WAREN
AUS DRITTLÄNDERN
Artikel 84
Waren, die in der in Artikel 82 Absatz 1 oder Artikel 83 Absatz 1 beschriebenen Weise befördert werden, gelten als im T 1-Verfahren befördert, es sei denn, daß der Gemeinschaftscharakter dieser Waren nach Maßgabe des Titels III nachgewiesen wird. Waren, die in der in Artikel 82 Absatz 1 oder Artikel 83 Absatz 1 beschriebenen Weise befördert werden, gelten als im T 1-Verfahren befördert, es sei denn, daß der Gemeinschaftscharakter dieser Waren nach Maßgabe des Titels römisch drei nachgewiesen wird.
Dokumentnummer
NOR12080885
Alte Dokumentnummer
N5199325413J