Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 9/1993Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 85Artikel 85
Text
ABSCHNITT 2
BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON WAREN IN GROSSBEHÄLTERN
ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 85
Die entsprechenden Förmlichkeiten für T 1- oder T 2-Verfahren werden für Beförderungen von Waren in Großbehältern nach den Artikeln 86 bis 101 vereinfacht, die die Eisenbahngesellschaften durch Beförderungsunternehmen mit einem Übergabeschein durchführen lassen, der in dieser Anlage als „Übergabeschein TR'' bezeichnet wird. Diese Beförderungen umfassen gegebenenfalls andere Beförderungsarten als den Transport auf dem Schienenweg bis zum Abgangsbahnhof des Abgangslandes sowie ab dem Bestimmungsbahnhof des Bestimmungslandes; diese Beförderungen können ferner Transporte umfassen, die zwischen den genannten Bahnhöfen auf dem Seeweg durchgeführt werden.
Dokumentnummer
NOR12080886
Alte Dokumentnummer
N5199325414J