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Art. 86

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 9/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 86 heute01.01.1993 § → § BGBl. Nr. 9/1993
Art. 8601.01.198831.12.1992 BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 86

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 9/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 86

Im Sinne der Artikel 85 bis 101 gelten als

  1. Absatz eins,„Beförderungsunternehmen'': ein zur Beförderung von Waren in Großbehältern unter Verwendung von Übergabescheinen von den Eisenbahngesellschaften gegründetes Unternehmen in Gesellschaftsform, dessen Gesellschafter sie sind;
  2. Absatz 2,„Großbehälter'': ein Transportmittel, das
    • Strichaufzählung
      von dauerhafter Beschaffenheit ist,
    • Strichaufzählung
      besonders dafür gebaut ist, die Beförderung von Waren durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern,
    • Strichaufzählung
      so gebaut ist, daß es gesichert und/oder leicht umgeschlagen werden kann,
    • Strichaufzählung
      so beschaffen ist, daß an ihm Verschlüsse wirksam angebracht werden können; dies gilt jedoch nur dann, wenn ein Verschluß gemäß Artikel 94 erforderlich ist,
    • Strichaufzählung
      so bemessen ist, daß die von den vier äußeren Ecken des Bodens begrenzte Fläche mindestens 7 m2 beträgt.
  3. Absatz 3,„Übergabeschein TR'': das beim Abschluß des Frachtvertrags ausgestellte Papier, auf Grund dessen das Beförderungsunternehmen einen oder mehrere Großbehälter im grenzüberschreitenden Verkehr von einem Versender an einen Empfänger befördern läßt. Jeder Übergabeschein TR trägt in der rechten oberen Ecke zur Unterscheidung eine Seriennummer. Die Nummer besteht aus acht Ziffern, denen die Buchstaben TR vorangestellt sind. Der Übergabeschein TR besteht aus folgenden Exemplaren in der Reihenfolge ihrer Numerierung:

Nr. 1:  Exemplar für die Generaldirektion des

        Beförderungsunternehmens;

Nr. 2:  Exemplar für den nationalen Vertreter des

        Beförderungsunternehmens im Bestimmungsbahnhof;

Nr. 3A: Exemplar für den Zoll;

Nr. 3B: Exemplar für den Empfänger;

Nr. 4:  Exemplar für die Generaldirektion des

        Beförderungsunternehmens;

Nr. 5:  Exemplar für den nationalen Vertreter des

        Beförderungsunternehmens im Abgangsbahnhof;

Nr. 6:  Exemplar für den Versender.

Alle Exemplare des Übergabescheins TR mit Ausnahme des Exemplars Nr. 3A sind auf der rechten Seite mit einem etwa 4 cm breiten, grünen Rand versehen.

  1. Absatz 4,„Nachweisung der Großbehälter'', nachstehend „Nachweisung'' genannt: das einem Übergabeschein TR beigefügte Papier, das dessen Bestandteil ist und mit dem mehrere Großbehälter von demselben Abgangsbahnhof zu demselben Bestimmungsbahnhof, bei denen die Zollförmlichkeiten erfüllt werden sollen, befördert werden.

Die Nachweisung ist in derselben Anzahl von Exemplaren auszustellen wie der Übergabeschein TR, auf den sie sich bezieht.

Die Anzahl der Nachweisungen ist in das Feld für die Angabe der Anzahl der Nachweisungen in der rechten oberen Ecke des Übergabescheins TR einzutragen. Außerdem ist die Seriennummer des zu gehörigen Übergabescheins TR in der rechten oberen Ecke jeder Nachweisung zu vermerken.

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12080887

Alte Dokumentnummer

N5199325415J