Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 86Artikel 86
Text
Vorlage des Versandpapiers T 2 L am Bestimmungsort
Artikel 86
(1)Absatz eins,Das Versandpapier T 2 L ist bei der Zollstelle abzugeben, bei der die Waren zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden als demjenigen, in dem sie sich bei der Ankunft befunden haben.
(2)Absatz 2,Sind die Waren auf dem Seeweg, dem Luftweg oder durch Rohrleitungen befördert worden, so ist das Versandpapier T 2 L der Zollstelle vorzulegen, bei der die Waren zu einem Zollverfahren abgefertigt werden.
Dokumentnummer
NOR12075045
Alte Dokumentnummer
N5198713704H