Rechtstracker.at

Art. 85

Fassungen
01.10.1989 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 276/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 85 heute01.01.1993 § → § BGBl. Nr. 9/1993
Art. 8501.10.198931.12.1992 BGBl. Nr. 276/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 85

Inkrafttretensdatum

01.10.1989BGBl. Nr. 276/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 9/1993

Index

59/04 EU - EWR

Text

Verwendung der Ladelisten

Artikel 85

  1. Absatz eins,Ist ein Versandpapier T 2 L für eine aus mehr als einer Warenart bestehende Sendung auszustellen, so können die Angaben über die Waren in einer oder mehreren Ladelisten im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 gemacht werden, anstatt in die Felder 31 „Packstücke und Warenbezeichnung'', 32 „Positions-Nr.'', 33 „Warennummer'', 35 „Rohmasse (kg)'', 38 „Eigenmasse (kg)'' und gegebenenfalls 44 „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen'' des zur Ausstellung des Versandpapiers T 2 L verwendeten Vordrucks eingetragen zu werden.

Werden Ladelisten verwendet, so sind die vorgenannten Felder des zur Ausstellung des Versandpapiers T 2 L verwendeten Vordrucks durchzustreichen.

  1. Absatz 2,Der obere Teil des in Artikel 6 Buchstabe b genannten Feldes ist zur Aufnahme der Kurzbezeichnung „T2L'' bestimmt; der untere Teil zur Aufnahme des Sichtvermerks, wie in Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehen.

Die Spalte „Versendungs-/Ausfuhrland'' der Ladeliste braucht nicht ausgefüllt zu werden.

  1. Absatz 3,Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl vorzulegen wie das Versandpapier T 2 L, zu dem sie gehört;
  2. Absatz 4,Werden mehrere Ladelisten demselben Versandpapier T 2 L beigefügt, so müssen sie von dem Beteiligten mit einer Seriennummer versehen werden; die Anzahl der beigefügten Ladelisten ist in dem Feld „Ladelisten'' des für die Ausstellung des Versandpapiers T 2 L verwendeten Vordrucks anzugeben.

Schlagworte

Versendungsland

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12075044

Alte Dokumentnummer

N5198713703H