Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 91Artikel 91
Text
Inhalt der Bewilligung
Artikel 91
(1)Absatz eins,In der von den Zollbehörden zu erteilenden Bewilligung werden insbesondere festgelegt:
die Zollstelle, die nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a die Vorausfertigung der für die Ausstellung der Versandpapiere T 2 L verwendeten Vordrucke vornimmt;
die Art und Weise, in der der zugelassene Versender den Nachweis über die Verwendung dieser Vordrucke zu führen hat.
(2)Absatz 2,Die Zollbehörden legen fest, innerhalb welcher Frist und in welcher Art und Weise der zugelassene Versender die zuständige Zollstelle unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann.
Dokumentnummer
NOR12075050
Alte Dokumentnummer
N5198713709H