Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 9/1993Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 91Artikel 91
Text
AUFKLEBER
Artikel 91
Das Beförderungsunternehmen sorgt dafür, daß die im T 1- oder T 2-Verfahren abgewickelten Beförderungen durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang XIV (Anm.: Anhang nicht darstellbar) abgebildet ist. Die Aufkleber werden auf dem Übergabeschein TR sowie an dem Großbehälter angebracht. Das Beförderungsunternehmen sorgt dafür, daß die im T 1- oder T 2-Verfahren abgewickelten Beförderungen durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang römisch vierzehn Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) abgebildet ist. Die Aufkleber werden auf dem Übergabeschein TR sowie an dem Großbehälter angebracht.
Dokumentnummer
NOR12080892
Alte Dokumentnummer
N5199325420J