Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 9/1993Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 92Artikel 92
Text
ÄNDERUNG DES FRACHTVERTRAGS
Artikel 92
Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, daß
eine Beförderung, die außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien enden sollte, innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien endet,
eine Beförderung, die innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien enden sollte, außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien endet,
darf das Beförderungsunternehmen den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangsstelle erfüllen. In allen anderen Fällen darf das Beförderungsunternehmen den geänderten Frachtvertrag erfüllen; es unterrichtet die Abgangsstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.
Dokumentnummer
NOR12080893
Alte Dokumentnummer
N5199325421J