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Art. 92

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 92 heute01.01.1993 § → § BGBl. Nr. 9/1993
Art. 9201.01.198831.12.1992 BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 92

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 632/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 9/1993

Index

59/04 EU - EWR

Text

Vorausfertigung und Förmlichkeiten beim Abgang der Waren

Artikel 92

  1. Absatz eins,In der Bewilligung wird bestimmt, daß das Feld C „Abgangszollstelle'' auf der Vorderseite der für die Ausstellung der Versandpapiere T 2 L sowie gegebenenfalls des oder der Ergänzungsblätter T 2 L bis verwendeten Vordrucke:
    1. Litera a
      im voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe a genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird
      oder
    2. Litera b
      vom zugelassenen Versender mit dem Abdruck des von den Zollbehörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen wird, der dem Muster Anmerkung, Muster nicht darstellbar) im Anhang römisch neun zu dieser Anlage entspricht; der Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn diese von einer hierfür zugelassenen Druckerei gedruckt werden.
  2. Absatz 2,Der zugelassene Versender hat den Vordruck spätestens im Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in dem für die Prüfung durch die Abgangszollstelle vorgesehenen Feld die zuständige Zollstelle, das Ausstellungsdatum des Papiers, die im Abgangsland geforderten Hinweise auf das Ausfuhrpapier sowie einen der nachstehenden Vermerke einzutragen:
    • Strichaufzählung
      „Forenklet procedure'',
    • Strichaufzählung
      „Vereinfachtes Verfahren'',
    • Strichaufzählung
      „Aploysteymenh diadikasia'',
    • Strichaufzählung
      „Simplified procedure'',
    • Strichaufzählung
      „Procedimiento simplificado'',
    • Strichaufzählung
      „Procedure simplifiee'',
    • Strichaufzählung
      „Procedura semplificata'',
    • Strichaufzählung
      „Vereenvoudigde regeling'',
    • Strichaufzählung
      „Procedimento simplificado'',
    • Strichaufzählung
      „Yksinkertaistettu menettely'',
    • Strichaufzählung
      „Einföldud tollmedferd'',
    • Strichaufzählung
      „Forneklet prosedyre'',
    • Strichaufzählung
      „Förenklat förfarande''.
  3. Absatz 3,Der ausgefüllte, durch die Angaben gemäß Absatz 2 ergänzte und vom zugelassenen Versender unterzeichnete Vordruck gilt als Versandpapier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren.

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12075085

Alte Dokumentnummer

N5198713747H