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Art. 6

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 6 heute01.01.1993 § → § BGBl. Nr. 9/1993
Art. 601.01.198831.12.1992 BGBl. Nr. 632/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Zusatzprotokoll ES-PT

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 632/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 9/1993

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Im Sinne von Titel römisch vier Abschnitt römisch eins der Anlage römisch zwei des Übereinkommens gilt
    1. Litera a
      - der internationale Frachtbrief oder internationale Expreßgutschein für Waren, die von einer Eisenbahnverwaltung der Zehnergemeinschaft zur Beförderung angenommen werden oder
      - der Übergabeschein TR für Waren, die von einem nationalen
      Vertreter des Beförderungsunternehmens der Zehnergemeinschaft zur Beförderung angenommen werden,
      als Versandanmeldung oder Versandschein T 2, sofern er nicht mit der Kurzbezeichnung „T 1'', „T 2 ES'' oder „T 2 PT'' versehen wurde;
    2. Litera b
      - der internationale Frachtbrief oder internationale Expreßgutschein für Waren, die von der spanischen Eisenbahnverwaltung zur Beförderung angenommen werden oder
      - der Übergabeschein TR für Waren, die von dem spanischen
      nationalen Vertreter des Beförderungsunternehmens zur Beförderung angenommen werden;
      als Versandanmeldung oder Versandschein T 2 ES, sofern er nicht mit der Kurzbezeichnung „T 1'', „T 2'' oder „T 2 PT'' versehen wurde; die Kurzbezeichnung „T 2'' oder „T 2 PT'' wird hierbei durch den Dienststempelabdruck der Abgangszollstelle bestätigt;
    3. Litera c
      - der internationale Frachtbrief oder internationale Expreßgutschein für Waren, die von der portugiesischen Eisenbahnverwaltung zur Beförderung angenommen werden oder
      - der Übergabeschein TR für Waren, die von dem portugiesischen
      nationalen Vertreter des Beförderungsunternehmens zur Beförderung angenommen werden,
      als Versandanmeldung oder Versandschein T 2 PT, sofern er nicht mit der Kurzbezeichnung „T 1'', „T 2'' oder „T 2 ES'' versehen wurde; die Kurzbezeichnung „T 2'' oder „T 2 ES'' wird hierbei durch den Dienststempelabdruck der Abgangszollstelle bestätigt.
  2. Absatz 2,Bei Anwendung der Artikel 35 und 52 der Anlage römisch zwei des Übereinkommens in einem EFTA-Land, ist bei Waren, die mit
    • Strichaufzählung
      einem Versandschein T 2 ES
    • Strichaufzählung
      einem als Versandschein T 2 ES geltenden internationalen Frachtbrief, internationalen Expreßgutschein oder Übergabeschein
      TR,
    • Strichaufzählung
      einem Versandpapier T 2 L ES
    in dieses EFTA-Land gelangt sind, die Kurzbezeichnung „T 2 ES'' anzubringen.
    Bei Anwendung der Artikel 35 und 52 der Anlage römisch zwei des Übereinkommens in einem EFTA-Land ist bei Waren, die mit
    • Strichaufzählung
      einem Versandschein T 2 PT
    • Strichaufzählung
      einem als Versandschein T 2 PT geltenden internationalen Frachtbrief, internationalen Expreßgutschein oder Übergabeschein
      TR,
    • Strichaufzählung
      einem Versandpapier T 2 L PT
    in dieses EFTA-Land gelangt sind, die Kurzbezeichnung „T 2 L PT'' anzubringen.

Gesetzesnummer

10006866

Dokumentnummer

NOR12075084

Alte Dokumentnummer

N5198713746H