Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Zusatzprotokoll ES-PT
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 9/1993Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Bei Anwendung der Artikel 78 und 93 der Anlage 11 des Übereinkommens in einem EFTA-Land ist
die Kurzbezeichnung „T 2 ES'' anzubringen, wenn die Waren in ein EFTA-Land kommen mit:
einem Versandschein T 2 ES oder
einem als Versandschein T 2 ES geltenden Frachtbrief CIM oder Übergabeschein TR oder
einem Versandpapier T 2 L ES oder
einer als Versandpapier T 2 L ES geltenden Rechnung oder Beförderungspapier oder
einem als Versandpapier T 2 L ES geltenden Carnet TIR oder Carnet ATA;
die Kurzbezeichnung „T 2 PT'' anzubringen,
wenn die Waren in ein EFTA-Land kommen mit:
einem Versandschein T 2 PT oder
einem als Versandschein T 2 PT geltenden Frachtbrief CIM oder Übergabeschein TR oder
einem Versandpapier T 2 L PT oder
einer als Versandpapier T 2 L PT geltenden Rechnung oder Beförderungspapier oder
einem als Versandpapier T 2 L PT geltenden Carnet TIR oder Carnet ATA.
Dokumentnummer
NOR12080800
Alte Dokumentnummer
N5199325227J