Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.07.1987 bis 04.10.1990 — BGBl. Nr. 251/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 605.10.199030.09.1999 § → § BGBl. Nr. 620/1990 · aufgehoben
§ 601.07.198704.10.1990 BGBl. Nr. 251/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsversuch zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1987,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1987BGBl. Nr. 251/1987

Außerkrafttretensdatum

04.10.1990danach: BGBl. Nr. 620/1990

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 6,

Für die Ausbildung in den im Paragraph 4, angeführten Lehrberufen sind die jeweiligen Ausbildungsvorschriften mit folgender Maßgabe anzuwenden:

  1. Litera a
    Im ersten bis einschließlich achten Monat der Lehrzeit sind diejenigen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die gemäß dem Berufsbild im ersten Lehrjahr zu vermitteln sind,
  2. Litera b
    im neunten bis einschließlich 16. Monat der Lehrzeit sind diejenigen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die gemäß dem Berufsbild im zweiten Lehrjahr zu vermitteln sind,
  3. Litera c
    im 17. bis einschließlich 24. Monat der Lehrzeit sind diejenigen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die gemäß dem Berufsbild im dritten Lehrjahr zu vermitteln sind,
  4. Litera d
    im 25. bis einschließlich 30. Monat der Lehrzeit sind diejenigen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die gemäß dem Berufsbild im vierten Lehrjahr zu vermitteln sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10006895

Dokumentnummer

NOR12075227

Alte Dokumentnummer

N51987192520

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/251/P6/NOR12075227