Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsversuch zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1987Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 7.Paragraph 7,
Auf Lehrverträge, die zur Erlernung eines Lehrberufs im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs abgeschlossen werden, sind Lehrzeitersätze im Sinne des § 28 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes und Lehrzeitersätze auf Grund von Verwandtschaftsregelungen im Sinne des § 7 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes nicht anzuwenden. Auf Lehrverträge, die zur Erlernung eines Lehrberufs im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs abgeschlossen werden, sind Lehrzeitersätze im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes und Lehrzeitersätze auf Grund von Verwandtschaftsregelungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, des Berufsausbildungsgesetzes nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Dokumentnummer
NOR12075228
Alte Dokumentnummer
N51987192530