Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.1988 bis 21.08.1992 — BGBl. Nr. 534/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.10.199230.06.1998 § → § BGBl. Nr. 589/1992 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 287/1998
§ 922.08.199230.09.1992 § → § BGBl. Nr. 511/1992
§ 901.01.198821.08.1992 BGBl. Nr. 534/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 534 aus 1987,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 534/1987

Außerkrafttretensdatum

21.08.1992danach: BGBl. Nr. 511/1992

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fahrzeugfertiger, Maschinenschlosser, Schlosser oder Schmied kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des Paragraph 2, Absatz eins, Litera f, (Aufsuchen, Erkennen und Beheben von Störungsursachen) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3 und 8 sinngemäß.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des Paragraph 2, Absatz eins, Litera e und f (Gasschmelzschweißen und Elektroschweißen, Aufsuchen, Erkennen und Beheben von Störungsursachen) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3 und 8 sinngemäß.
  3. Absatz 3,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3 und 8 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10006903

Dokumentnummer

NOR12075306

Alte Dokumentnummer

N51987195100

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/534/P9/NOR12075306