Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.10.1992 bis 30.06.1998 — BGBl. Nr. 589/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.10.199230.06.1998 § → § BGBl. Nr. 589/1992 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 287/1998
§ 922.08.199230.09.1992 § → § BGBl. Nr. 511/1992
§ 901.01.198821.08.1992 BGBl. Nr. 534/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 534 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.10.1992BGBl. Nr. 589/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 287/1998

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fahrzeugfertiger, Maschinenschlosser, Schlosser oder Schmied kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des Paragraph 2, Absatz eins, Litera f, (Aufsuchen, Erkennen und Beheben von Störungsursachen) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3 und 8 sinngemäß.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des Paragraph 2, Absatz eins, Litera e und f (Gasschmelzschweißen und Elektroschweißen, Aufsuchen, Erkennen und Beheben von Störungsursachen) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3 und 8 sinngemäß.
  3. Absatz 3,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Recycling- und Entsorgungstechniker, Berufskraftfahrer oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3 und 8 sinngemäß.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 589/1992

Schlagworte

Anrechnung, Recyclingtechniker

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026

Gesetzesnummer

10006903

Dokumentnummer

NOR12078755

Alte Dokumentnummer

N5199222925J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/534/P9/NOR12078755