Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.1988 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 536/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.10.199230.06.2003 § → § BGBl. Nr. 590/1992 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 338/1999
§ 901.07.199230.09.1992 § → § BGBl. Nr. 358/1992
§ 901.01.198830.06.1992 BGBl. Nr. 536/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1987,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 536/1987

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992danach: BGBl. Nr. 358/1992

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzpüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Feinmechaniker, Maschinenschlosser, Textilmechaniker oder Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 3 und 8 sinngemäß.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des Paragraph 2, Absatz eins, Litera g, (Zusammenbauen und Justieren) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3 und 8 sinngemäß.
  3. Absatz 3,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Büromaschinenmechaniker, Dreher, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Kraftfahrzeugmechaniker, Kühlmaschinenmechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Schlosser, Uhrmacher, Verpackungsmittelmechaniker oder Waagenhersteller kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3 und 8 sinngemäß.
  4. Absatz 4,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Leichtflugzeugbauer, Orthopädiemechaniker, Skierzeuger, Universalhärter oder Wasserleitungsinstallateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Das „Fachgespräch“ hat sich auch auf die im Paragraph 6, Absatz eins, angeführten Bereiche zu erstrecken. Es soll für jeden Prüfling 30 Minuten dauern und ist nach 35 Minuten zu beenden. Im übrigen gelten für diese Zusatzprüfung die Paragraphen 2, 3 und 8 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10006905

Dokumentnummer

NOR12075336

Alte Dokumentnummer

N51987195340

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/536/P9/NOR12075336