Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 536/1987Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzpüfung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Feinmechaniker, Maschinenschlosser, Textilmechaniker oder Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3 und 8 sinngemäß.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Feinmechaniker, Maschinenschlosser, Textilmechaniker oder Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 3 und 8 sinngemäß.
(2)Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. g (Zusammenbauen und Justieren) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des Paragraph 2, Absatz eins, Litera g, (Zusammenbauen und Justieren) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3 und 8 sinngemäß.
(3)Absatz 3,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Büromaschinenmechaniker, Dreher, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Kraftfahrzeugmechaniker, Kühlmaschinenmechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Schlosser, Uhrmacher, Verpackungsmittelmechaniker oder Waagenhersteller kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Büromaschinenmechaniker, Dreher, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Kraftfahrzeugmechaniker, Kühlmaschinenmechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Schlosser, Uhrmacher, Verpackungsmittelmechaniker oder Waagenhersteller kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3 und 8 sinngemäß.
(4)Absatz 4,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Leichtflugzeugbauer, Orthopädiemechaniker, Skierzeuger, Universalhärter oder Wasserleitungsinstallateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Das „Fachgespräch“ hat sich auch auf die im § 6 Abs. 1 angeführten Bereiche zu erstrecken. Es soll für jeden Prüfling 30 Minuten dauern und ist nach 35 Minuten zu beenden. Im übrigen gelten für diese Zusatzprüfung die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Leichtflugzeugbauer, Orthopädiemechaniker, Skierzeuger, Universalhärter oder Wasserleitungsinstallateur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Das „Fachgespräch“ hat sich auch auf die im Paragraph 6, Absatz eins, angeführten Bereiche zu erstrecken. Es soll für jeden Prüfling 30 Minuten dauern und ist nach 35 Minuten zu beenden. Im übrigen gelten für diese Zusatzprüfung die Paragraphen 2, 3 und 8 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
NOR12075336
Alte Dokumentnummer
N51987195340