(3)Absatz 3,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenelektriker, Büromaschinenmechaniker, Dreher, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Gießereimechaniker, Kraftfahrzeugmechaniker, Kühlmaschinenmechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Schlosser, Uhrmacher, Verpackungsmittelmechaniker oder Waagenhersteller kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenelektriker, Büromaschinenmechaniker, Dreher, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom, Gießereimechaniker, Kraftfahrzeugmechaniker, Kühlmaschinenmechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Schlosser, Uhrmacher, Verpackungsmittelmechaniker oder Waagenhersteller kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Mechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3 und 8 sinngemäß.