Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.07.1988 bis 25.07.1989 — BGBl. Nr. 324/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 226.07.198931.12.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1996
§ 201.07.198825.07.1989 BGBl. Nr. 324/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1988,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 324/1988

Außerkrafttretensdatum

25.07.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Gegenstände der Konzessionsprüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf 24 Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften notwendigen betriebswirtschaftlichen und beruflich fachlichen Kenntnisse zu erstrecken und mindestens drei Prüfungsaufgaben aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Rechnungswesen (insbesondere Lohnverrechnung, Kostenrechnung und Kalkulation)
    2. Ziffer 2
      Personalwirtschaft (insbesondere Arbeitszeitgestaltung, Arbeitnehmerschutz, Arbeitsvertragsrecht, arbeitsrechtliche Einzelgesetze, kollektives Arbeitsrecht, Entgeltgestaltung, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz)
    3. Ziffer 3
      Abgabenwesen (insbesondere Lohnsteuer, Lohnsummensteuer, Gewerbesteuer, Vorauszahlungen, Einkommensteuer, Berechnung der Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung, Erstattungsfonds nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, Ausgleichstaxfonds, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie Bauarbeiter-Schlechtwetterfonds einschließlich damit verbundenes Formularwesen)
  3. Absatz 3,Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften notwendigen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Organisation (insbesondere computerunterstützte Organisationsformen im Büro und im Verwaltungswesen)
    2. Ziffer 2
      Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit, Arbeitshygiene und Unfallverhütung
    3. Ziffer 3
      Spezielle Vorschriften für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (zB Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Arbeitsmarktförderungsgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz, Gewerberecht)
    4. Ziffer 4
      Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge und des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, Invalideneinstellungsgesetz, Ausländerbeschäftigungsrecht
    5. Ziffer 5
      Sozialversicherungsrecht einschließlich Arbeitslosenversicherungsrecht, Steuer- und Gebührenrecht, Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Handels- und Gesellschaftsrecht, Bürgerliches Recht.
  5. Absatz 5,Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als 90 Minuten dauern.

Schlagworte

Versicherung, Pensionsversicherung, Krankenversicherung,
Unfallversicherung, Steuerrecht, Handelsrecht

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Gesetzesnummer

10006920

Dokumentnummer

NOR12075513

Alte Dokumentnummer

N5198810671E

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/324/P2/NOR12075513