Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1996Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
26.07.1989
Außerkrafttretensdatum
31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1996
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf 24 Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften notwendigen betriebswirtschaftlichen und beruflich fachlichen Kenntnisse zu erstrecken und mindestens drei Prüfungsaufgaben aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
Rechnungswesen (insbesondere Lohnverrechnung, Kostenrechnung und Kalkulation)
Personalwirtschaft (insbesondere Arbeitszeitgestaltung, Arbeitnehmerschutz, Arbeitsvertragsrecht, arbeitsrechtliche Einzelgesetze, kollektives Arbeitsrecht, Entgeltgestaltung, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz)
Abgabenwesen (insbesondere Lohnsteuer, Lohnsummensteuer, Gewerbesteuer, Vorauszahlungen, Einkommensteuer, Berechnung der Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung, Erstattungsfonds nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, Ausgleichstaxfonds, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie Bauarbeiter-Schlechtwetterfonds einschließlich damit verbundenes Formularwesen)
(3)Absatz 3,Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften notwendigen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:
Organisation (insbesondere computerunterstützte Organisationsformen im Büro und im Verwaltungswesen)
Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit, Arbeitshygiene und Unfallverhütung
Spezielle Vorschriften für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (zB Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Arbeitsmarktförderungsgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz, Gewerberecht)
Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge und des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, Invalideneinstellungsgesetz, Ausländerbeschäftigungsrecht
Sozialversicherungsrecht einschließlich Arbeitslosenversicherungsrecht, Steuer- und Gebührenrecht, Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Handels- und Gesellschaftsrecht, Bürgerliches Recht.
(5)Absatz 5,Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als 90 Minuten dauern.
(6)Absatz 6,Die gemäß § 23a Abs. 1 GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung gemäß Abs. 1 bis 5 entfallen.Die gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 29 a, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1978, kann bei der Prüfung gemäß Absatz eins bis 5 entfallen.
Schlagworte
Versicherung, Pensionsversicherung, Krankenversicherung,
Unfallversicherung, Steuerrecht, Handelsrecht
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026
Dokumentnummer
NOR12076403
Alte Dokumentnummer
N5198911954F