Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.1989 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 672/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.07.199230.06.2002 § → § BGBl. Nr. 362/1992 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 327/1999
§ 901.01.198930.06.1992 BGBl. Nr. 672/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Starkstrommonteur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 672 aus 1988,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 672/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992danach: BGBl. Nr. 362/1992

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betriebslelektriker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Starkstrommonteur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 3, 8 und 10,
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Elektroinstallateur, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom oder Elektromechaniker für Starkstrom kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Starkstrommonteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umgang des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, (elektrotechnische Prüfarbeit) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3, 8 und 10,

Schlagworte

Anrechnung, Betriebselektriker

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2026

Gesetzesnummer

10006939

Dokumentnummer

NOR12075551

Alte Dokumentnummer

N5198810788F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/672/P9/NOR12075551