Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.07.1992 bis 30.06.2002 — BGBl. Nr. 362/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.07.199230.06.2002 § → § BGBl. Nr. 362/1992 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 327/1999
§ 901.01.198930.06.1992 BGBl. Nr. 672/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Starkstrommonteur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 672 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 362/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 327/1999

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betriebslelektriker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Starkstrommonteur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 3, 8 und 10,
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenelektriker, Anlagenmonteur, Elektroinstallateur, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom oder Elektromechaniker für Starkstrom kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Starkstrommonteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umgang des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, (elektrotechnische Prüfarbeit) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 3, 8 und 10,

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1992

Schlagworte

Anrechnung, Elektromaschinenbauer, Betriebselektriker

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2026

Gesetzesnummer

10006939

Dokumentnummer

NOR12078565

Alte Dokumentnummer

N5199221161J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/672/P9/NOR12078565