Rechtstracker.at

§ 35 GewO 1973

Fassungen
01.01.1989 bis 31.12.1990 — BGBl. Nr. 399/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3501.07.199318.03.1994 § → § BGBl. Nr. 29/1993 · aufgehoben
§ 3501.01.199130.06.1993 § → § BGBl. Nr. 325/1990
§ 3501.01.198931.12.1990 § → § BGBl. Nr. 399/1988
§ 3501.08.197431.12.1988 BGBl. Nr. 50/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 399/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990danach: BGBl. Nr. 325/1990

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 35,

Die Händler sind berechtigt, Bestellungen auf Waren, zu deren Verkauf sie befugt sind, zu übernehmen und diese Waren auch durch befugte selbständige Erzeuger herstellen zu lassen. Sie sind auch berechtigt, zu diesem Zwecke Maß zu nehmen. Sie sind auch befugt, Bestellungen auf Änderungen, Bearbeitungen oder Instandsetzungen von Waren, zu deren Verkauf sie befugt sind, zu übernehmen, sofern sie diese Arbeiten durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen. Schließlich sind die Händler auch zum Vermitteln und Abschließen von Rechtsgeschäften im fremden Namen und auf fremde Rechnung über Arbeiten berechtigt, die wesensmäßig in unmittelbarem Zusammenhang mit einem von ihnen abgeschlossenen Warenhandelsgeschäft stehen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075698

Alte Dokumentnummer

N5198811357J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P35/NOR12075698