Rechtstracker.at

§ 35 GewO 1973

Fassungen
01.01.1991 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 325/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3501.07.199318.03.1994 § → § BGBl. Nr. 29/1993 · aufgehoben
§ 3501.01.199130.06.1993 § → § BGBl. Nr. 325/1990
§ 3501.01.198931.12.1990 § → § BGBl. Nr. 399/1988
§ 3501.08.197431.12.1988 BGBl. Nr. 50/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 325/1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993danach: BGBl. Nr. 29/1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 35,

Die Händler sind berechtigt, Bestellungen auf Waren, zu deren Verkauf sie befugt sind, zu übernehmen und diese Waren auch durch befugte selbständige Erzeuger herstellen zu lassen. Sie sind auch berechtigt, zu diesem Zwecke Maß zu nehmen. Sie sind auch befugt, Bestellungen auf Änderungen, Bearbeitungen oder Instandsetzungen von Waren, zu deren Verkauf sie befugt sind, zu übernehmen, sofern sie diese Arbeiten durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen. Sie sind auch zur Rücknahme von Gegenständen und Gütern, zu deren Verkauf sie befugt sind, einschließlich deren Verpackung und Umhüllungen berechtigt. Schließlich sind die Händler auch zum Vermitteln und Abschließen von Rechtsgeschäften im fremden Namen und auf fremde Rechnung über Arbeiten berechtigt, die wesensmäßig in unmittelbarem Zusammenhang mit einem von ihnen abgeschlossenen Warenhandelsgeschäft stehen.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII, BGBl. Nr. 325/1990

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12076785

Alte Dokumentnummer

N5199011283H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P35/NOR12076785