Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 190Paragraph 190
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Ausnahmen von der Konzessionspflicht
§ 190.Paragraph 190,
Der Konzessionspflicht unterliegen nicht
die Verabreichung von Speisen, der Ausschank von Getränken und der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen durch Erzeugungs- und Handelsgewerbetreibende in dem in den §§ 95, 96, 97, 116 und 128 Abs. 4 bezeichneten Umfang;die Verabreichung von Speisen, der Ausschank von Getränken und der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen durch Erzeugungs- und Handelsgewerbetreibende in dem in den Paragraphen 95, 96, 97, 116 und 128 Absatz 4, bezeichneten Umfang;
die Verabreichung und der Ausschank von unentgeltlichen Kostproben – auf Messen und messeähnlichen Veranstaltungen auch von entgeltlichen Kostproben – durch Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung;
der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt;
der Ausschank von Getränken durch zur Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes berechtigte Gewerbetreibende in dem im § 36 Abs. 3 bezeichneten Umfang;der Ausschank von Getränken durch zur Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes berechtigte Gewerbetreibende in dem im Paragraph 36, Absatz 3, bezeichneten Umfang;
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 399/1988)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,) der Ausschank von Milch und der Verkauf von Milch in unverschlossenen Gefäßen.
Schlagworte
Erzeugungsgewerbetreibender, Fleischmayonnaise, Fleischsalat
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Dokumentnummer
NOR12075778
Alte Dokumentnummer
N5198811435J