Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 190Paragraph 190
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Gewerberechtliche Geschäftsführer und Pächter
§ 190.Paragraph 190,
(1)Absatz eins,Der Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung eines im § 128 angeführten gebundenen Gewerbes bedarf einer Genehmigung fürDer Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung eines im Paragraph 128, angeführten gebundenen Gewerbes bedarf einer Genehmigung für
die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes,
die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter und
die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte.
(2)Absatz 2,Der Pächter eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes bedarf für die Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 1 Z 3 einer Genehmigung.Der Pächter eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes bedarf für die Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz eins, Ziffer 3, einer Genehmigung.
(3)Absatz 3,Die Genehmigung gemäß Abs. 1 Z 1 ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 39 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Ausscheiden eines Geschäftsführers ist vom Gewerbeinhaber der für die Erteilung der Bewilligung für das betreffende im § 128 angeführte gebundene Gewerbe zuständigen Behörde anzuzeigen.Die Genehmigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im Paragraph 39, Absatz 2, angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Ausscheiden eines Geschäftsführers ist vom Gewerbeinhaber der für die Erteilung der Bewilligung für das betreffende im Paragraph 128, angeführte gebundene Gewerbe zuständigen Behörde anzuzeigen.
(4)Absatz 4,Die Genehmigung gemäß Abs. 1 Z 2 ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn der Pächter die für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter ist der für die Erteilung der Bewilligung für das betreffende im § 128 angeführte gebundene Gewerbe zuständigen Behörde anzuzeigen.Die Genehmigung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn der Pächter die für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter ist der für die Erteilung der Bewilligung für das betreffende im Paragraph 128, angeführte gebundene Gewerbe zuständigen Behörde anzuzeigen.
(5)Absatz 5,Die Genehmigung gemäß Abs. 1 Z 3 ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 47 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Ausscheiden des Filialgeschäftsführers ist der für die Erteilung der Genehmigung der Bestellung des Filialgeschäftsführers zuständigen Behörde anzuzeigen.Die Genehmigung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im Paragraph 47, Absatz 2, angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Ausscheiden des Filialgeschäftsführers ist der für die Erteilung der Genehmigung der Bestellung des Filialgeschäftsführers zuständigen Behörde anzuzeigen.
(6)Absatz 6,Für die Genehmigungen gemäß Abs. 2 gelten jeweils die Bestimmungen der Abs. 3 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Pächter um die jeweils erforderliche Genehmigung anzusuchen und das Ausscheiden des Geschäftsführers oder des Filialgeschäftsführers anzuzeigen hat.Für die Genehmigungen gemäß Absatz 2, gelten jeweils die Bestimmungen der Absatz 3 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Pächter um die jeweils erforderliche Genehmigung anzusuchen und das Ausscheiden des Geschäftsführers oder des Filialgeschäftsführers anzuzeigen hat.
(7)Absatz 7,Der Gewerbetreibende ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 370 nur befreit, wenn er die für die Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 1 erforderliche Genehmigung erlangt hat. Von der Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der weiteren Betriebsstätte ist der Gewerbetreibende nur befreit, wenn er die für die Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 3 erforderliche Genehmigung erlangt hat.Der Gewerbetreibende ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften im Rahmen des Paragraph 370, nur befreit, wenn er die für die Maßnahme gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erforderliche Genehmigung erlangt hat. Von der Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der weiteren Betriebsstätte ist der Gewerbetreibende nur befreit, wenn er die für die Maßnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 3, erforderliche Genehmigung erlangt hat.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Dokumentnummer
NOR12080611
Alte Dokumentnummer
N5199324828J