Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 367Paragraph 367
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 367.Paragraph 367,
Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer
trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters ein Anmeldungsgewerbe ausübt, ohne die Anzeige gemäß § 39 Abs. 4 oder § 40 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers oder gemäß § 40 Abs. 2 über die Übertragung der Ausübung dieses Anmeldungsgewerbes an einen Pächter erstattet zu haben;trotz der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 oder gemäß Paragraph 9, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters ein Anmeldungsgewerbe ausübt, ohne die Anzeige gemäß Paragraph 39, Absatz 4, oder Paragraph 40, Absatz 4, über die Bestellung eines dem Paragraph 39, Absatz 2, entsprechenden Geschäftsführers oder gemäß Paragraph 40, Absatz 2, über die Übertragung der Ausübung dieses Anmeldungsgewerbes an einen Pächter erstattet zu haben;
trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters ein konzessioniertes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 39 Abs. 5 oder gemäß § 40 Abs. 4 oder der Übertragung der Ausübung dieses konzessionierten Gewerbes an einen Pächter gemäß § 40 Abs. 2 erhalten zu haben;trotz der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 oder gemäß Paragraph 9, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters ein konzessioniertes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers gemäß Paragraph 39, Absatz 5, oder gemäß Paragraph 40, Absatz 4, oder der Übertragung der Ausübung dieses konzessionierten Gewerbes an einen Pächter gemäß Paragraph 40, Absatz 2, erhalten zu haben;
einen gemäß § 37 Abs. 2 bewilligten Nebenbetrieb entgegen § 37 Abs. 1 ohne einen hauptberuflich beschäftigten entsprechend befähigten Arbeitnehmer führt;einen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, bewilligten Nebenbetrieb entgegen Paragraph 37, Absatz eins, ohne einen hauptberuflich beschäftigten entsprechend befähigten Arbeitnehmer führt;
trotz der auf Grund des § 39 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein konzessioniertes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 39 Abs. 5 oder § 40 Abs. 4 erhalten zu haben;trotz der auf Grund des Paragraph 39, Absatz eins, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein konzessioniertes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers gemäß Paragraph 39, Absatz 5, oder Paragraph 40, Absatz 4, erhalten zu haben;
sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der nicht mehr den im § 39 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen entspricht;sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der nicht mehr den im Paragraph 39, Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen entspricht;
die Funktion des Geschäftsführers entgegen § 39 Abs. 2 dritter Satz bei mehr als zwei verschiedenen Gewerbetreibenden ausübt;die Funktion des Geschäftsführers entgegen Paragraph 39, Absatz 2, dritter Satz bei mehr als zwei verschiedenen Gewerbetreibenden ausübt;
sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der sich entgegen § 39 Abs. 3 nicht im Betrieb entsprechend betätigt;sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der sich entgegen Paragraph 39, Absatz 3, nicht im Betrieb entsprechend betätigt;
ohne die gemäß § 40 Abs. 2 erforderliche Genehmigung ein konzessioniertes Gewerbe verpachtet hält;ohne die gemäß Paragraph 40, Absatz 2, erforderliche Genehmigung ein konzessioniertes Gewerbe verpachtet hält;
ein Fortbetriebsrecht für ein Anmeldungsgewerbe ausübt, ohne die gemäß § 41 Abs. 4 erforderliche Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt zu haben;ein Fortbetriebsrecht für ein Anmeldungsgewerbe ausübt, ohne die gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erforderliche Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt zu haben;
ein Fortbetriebsrecht für ein konzessioniertes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung zu der gemäß § 41 Abs. 4 erforderlichen Bestellung eines Geschäftsführers erhalten zu haben;ein Fortbetriebsrecht für ein konzessioniertes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung zu der gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erforderlichen Bestellung eines Geschäftsführers erhalten zu haben;
ein konzessioniertes Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte ohne die gemäß § 46 Abs. 4 erforderliche Bewilligung ausübt;ein konzessioniertes Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte ohne die gemäß Paragraph 46, Absatz 4, erforderliche Bewilligung ausübt;
sich für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eines Filialgeschäftsführers bedient, der entgegen § 47 Abs. 2 nicht mehr seinen Wohnsitz im Inland hat oder nicht mehr in der Lage ist, sich in der weiteren Betriebsstätte entsprechend zu betätigen;sich für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eines Filialgeschäftsführers bedient, der entgegen Paragraph 47, Absatz 2, nicht mehr seinen Wohnsitz im Inland hat oder nicht mehr in der Lage ist, sich in der weiteren Betriebsstätte entsprechend zu betätigen;
nach Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einen anderen Standort ohne die gemäß § 49 Abs. 2 erforderliche Bewilligung das konzessionierte Gewerbe im neuen Standort ausübt;nach Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einen anderen Standort ohne die gemäß Paragraph 49, Absatz 2, erforderliche Bewilligung das konzessionierte Gewerbe im neuen Standort ausübt;
nach Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte eines konzessionierten Gewerbes in einen anderen Standort ohne die gemäß § 49 Abs. 3 erforderliche Bewilligung das konzessionierte Gewerbe im neuen Standort ausübt;nach Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte eines konzessionierten Gewerbes in einen anderen Standort ohne die gemäß Paragraph 49, Absatz 3, erforderliche Bewilligung das konzessionierte Gewerbe im neuen Standort ausübt;
mit den im § 50 Abs. 2 genannten oder durch auf Grund des § 50 Abs. 3 erlassene Verordnungen bezeichneten Waren entgegen diesen Bestimmungen den Versandhandel ausübt oder solche aus eigener Erzeugung stammende Waren oder zugekaufte Waren (§ 33 Abs. 1 Z. 6) in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher absetzt;mit den im Paragraph 50, Absatz 2, genannten oder durch auf Grund des Paragraph 50, Absatz 3, erlassene Verordnungen bezeichneten Waren entgegen diesen Bestimmungen den Versandhandel ausübt oder solche aus eigener Erzeugung stammende Waren oder zugekaufte Waren (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6,) in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher absetzt;
ein Gewerbe mittels Automaten entgegen § 52 Abs. 2 oder entgegen den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 52 Abs. 3 oder 4 ausübt, wenn nicht einer der Tatbestände des § 366 Abs. 1 Z 1 und 2 gegeben ist;ein Gewerbe mittels Automaten entgegen Paragraph 52, Absatz 2, oder entgegen den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, oder 4 ausübt, wenn nicht einer der Tatbestände des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins und 2 gegeben ist;
entgegen § 46 Abs. 1 ein Gewerbe unzulässigerweise außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung oder einer weiteren Betriebsstätte ausübt;entgegen Paragraph 46, Absatz eins, ein Gewerbe unzulässigerweise außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung oder einer weiteren Betriebsstätte ausübt;
das den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a unterliegende Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort und von Haus zu Haus entgegen den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a ausübt, wenn nicht einer der Tatbestände des § 366 Abs. 1 Z. 1 und 2 oder der erste Tatbestand des § 368 Z. 6 oder der Tatbestand des § 368 Z. 7 gegeben ist;das den Bestimmungen der Paragraphen 53, oder 53a unterliegende Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort und von Haus zu Haus entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 53, oder 53a ausübt, wenn nicht einer der Tatbestände des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins und 2 oder der erste Tatbestand des Paragraph 368, Ziffer 6, oder der Tatbestand des Paragraph 368, Ziffer 7, gegeben ist;
als Land- und Forstwirt in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hervorgebrachte Erzeugnisse entgegen den Bestimmungen des § 53 Abs. 6 im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilbietet;als Land- und Forstwirt in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hervorgebrachte Erzeugnisse entgegen den Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 6, im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilbietet;
die Bestimmungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen (§§ 54 bis 59, 61, 115 Abs. 3 und 4 und 240) oder die Bestimmungen der auf Grund der §§ 54 Abs. 2 oder 57 Abs. 2 erlassenen Verordnungen nicht einhält, wenn nicht der zweite oder dritte Tatbestand des § 368 Z. 6 gegeben ist;die Bestimmungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen (Paragraphen 54 bis 59, 61, 115 Absatz 3 und 4 und 240) oder die Bestimmungen der auf Grund der Paragraphen 54, Absatz 2, oder 57 Absatz 2, erlassenen Verordnungen nicht einhält, wenn nicht der zweite oder dritte Tatbestand des Paragraph 368, Ziffer 6, gegeben ist;
die Bestimmungen des § 68 Abs. 1 über die Führung des Bundeswappens nicht einhält oder das Verbot der Führung des Bundeswappens nach § 68 Abs. 5 nicht befolgt;die Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz eins, über die Führung des Bundeswappens nicht einhält oder das Verbot der Führung des Bundeswappens nach Paragraph 68, Absatz 5, nicht befolgt;
die Bestimmungen von gemäß § 69 Abs. 1 oder 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß § 69 Abs. 4 erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;die Bestimmungen von gemäß Paragraph 69, Absatz eins, oder 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß Paragraph 69, Absatz 4, erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;
entgegen den Bestimmungen von gemäß § 70 Abs. 1 erlassenen Verordnungen Arbeiten von Personen ausführen läßt, die nicht die für diese Arbeiten festgelegte fachliche Befähigung nachweisen können;entgegen den Bestimmungen von gemäß Paragraph 70, Absatz eins, erlassenen Verordnungen Arbeiten von Personen ausführen läßt, die nicht die für diese Arbeiten festgelegte fachliche Befähigung nachweisen können;
entgegen § 71 Abs. 1 Maschinen, Geräte, deren Teile oder deren Zubehör in den inländischen Verkehr bringt oder im Inland ausstellt;entgegen Paragraph 71, Absatz eins, Maschinen, Geräte, deren Teile oder deren Zubehör in den inländischen Verkehr bringt oder im Inland ausstellt;
eine Übereinstimmungserklärung gemäß § 71 Abs. 3 abgibt oder ein Zeichen oder eine Plakette gemäß § 71 Abs. 6 anbringt, obwohl die Maschine, das Gerät, deren Teile oder deren Zubehör nicht den Anforderungen der gemäß § 71 Abs. 4 erlassenen Verordnungen oder den in der Übereinstimmungserklärung angeführten Bestimmungen einschlägiger Normen entsprechen und auch keine Genehmigung gemäß § 71 Abs. 7 vorliegt;eine Übereinstimmungserklärung gemäß Paragraph 71, Absatz 3, abgibt oder ein Zeichen oder eine Plakette gemäß Paragraph 71, Absatz 6, anbringt, obwohl die Maschine, das Gerät, deren Teile oder deren Zubehör nicht den Anforderungen der gemäß Paragraph 71, Absatz 4, erlassenen Verordnungen oder den in der Übereinstimmungserklärung angeführten Bestimmungen einschlägiger Normen entsprechen und auch keine Genehmigung gemäß Paragraph 71, Absatz 7, vorliegt;
die Hinweispflicht gemäß § 71 Abs. 8 verletzt;die Hinweispflicht gemäß Paragraph 71, Absatz 8, verletzt;
entgegen § 72 Abs. 1 Maschinen oder Geräte in den inländischen Verkehr bringt oder die Bestimmungen der gemäß § 72 Abs. 2 erlassenen Verordnungen nicht einhält;entgegen Paragraph 72, Absatz eins, Maschinen oder Geräte in den inländischen Verkehr bringt oder die Bestimmungen der gemäß Paragraph 72, Absatz 2, erlassenen Verordnungen nicht einhält;
Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder § 82a Abs. 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält;Gebote oder Verbote von gemäß Paragraph 82, Absatz eins, oder Paragraph 82 a, Absatz eins, erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 74 bis 83 und 359 b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält;
die gemäß § 84 in Bescheiden vorgeschriebenen Aufträge nicht einhält;die gemäß Paragraph 84, in Bescheiden vorgeschriebenen Aufträge nicht einhält;
das im § 92 Abs. 1 festgelegte Verbot der Ausübung eines Gewerbes oder des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage nicht befolgt;das im Paragraph 92, Absatz eins, festgelegte Verbot der Ausübung eines Gewerbes oder des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage nicht befolgt;
Fleisch entgegen § 96 Abs. 4 verkauft;Fleisch entgegen Paragraph 96, Absatz 4, verkauft;
Pferdefleisch, Fleisch mit einem Zusatz von Pferdefleisch oder Fleischwaren aus Pferdefleisch (Würste, Pökelwaren, Fleischgerichte, Gerichte mit Fleisch, Konserven) entgegen § 96 Abs. 5 feilhält oder verkauft;Pferdefleisch, Fleisch mit einem Zusatz von Pferdefleisch oder Fleischwaren aus Pferdefleisch (Würste, Pökelwaren, Fleischgerichte, Gerichte mit Fleisch, Konserven) entgegen Paragraph 96, Absatz 5, feilhält oder verkauft;
bei der Ausübung des Antiquitäten- und Kunstgegenständehandels die Bestimmungen des § 109 nicht einhält;bei der Ausübung des Antiquitäten- und Kunstgegenständehandels die Bestimmungen des Paragraph 109, nicht einhält;
bei der Ausübung des Viehschneidergewerbes die Bestimmungen des § 121 oder Gebote oder Verbote von auf Grund des § 121 Abs. 3 erlassenen Verordnungen nicht einhält;bei der Ausübung des Viehschneidergewerbes die Bestimmungen des Paragraph 121, oder Gebote oder Verbote von auf Grund des Paragraph 121, Absatz 3, erlassenen Verordnungen nicht einhält;
bei der Ausübung des Altwarenhandels entgegen § 116a Abs. 1 gleichzeitig das konzessionierte Gewerbe des Handels mit Waffen oder bei der Ausübung des Handels mit Waffen entgegen § 136 gleichzeitig das Gewerbe des Altwarenhandels ausübt;bei der Ausübung des Altwarenhandels entgegen Paragraph 116 a, Absatz eins, gleichzeitig das konzessionierte Gewerbe des Handels mit Waffen oder bei der Ausübung des Handels mit Waffen entgegen Paragraph 136, gleichzeitig das Gewerbe des Altwarenhandels ausübt;
bei der Ausübung des Altwarenhandels die Bestimmungen des § 116a Abs. 2 nicht einhält;bei der Ausübung des Altwarenhandels die Bestimmungen des Paragraph 116 a, Absatz 2, nicht einhält;
höhere Entgelte als die in den gemäß § 123, § 177, § 218, § 239, § 252 oder § 257 erlassenen Höchsttarifen festgelegten Entgelte verlangt oder annimmt;höhere Entgelte als die in den gemäß Paragraph 123,, Paragraph 177,, Paragraph 218,, Paragraph 239,, Paragraph 252, oder Paragraph 257, erlassenen Höchsttarifen festgelegten Entgelte verlangt oder annimmt;
die Bestimmungen des § 124 Abs. 2, des § 125, des § 126 oder des § 127 über den Verkauf oder die Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art nicht einhält;die Bestimmungen des Paragraph 124, Absatz 2,, des Paragraph 125,, des Paragraph 126, oder des Paragraph 127, über den Verkauf oder die Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art nicht einhält;
den Betrieb eines Waffengewerbes entgegen § 134 Abs. 3 nicht einstellt;den Betrieb eines Waffengewerbes entgegen Paragraph 134, Absatz 3, nicht einstellt;
bei der Ausübung eines Waffengewerbes die gemäß § 135 Abs. 1 und 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß § 135 Abs. 3 erster Satz erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;bei der Ausübung eines Waffengewerbes die gemäß Paragraph 135, Absatz eins und 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß Paragraph 135, Absatz 3, erster Satz erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;
bei der Ausübung eines Waffengewerbes die Bestimmungen des § 137 oder des § 138 Abs. 4 nicht einhält;bei der Ausübung eines Waffengewerbes die Bestimmungen des Paragraph 137, oder des Paragraph 138, Absatz 4, nicht einhält;
bei der Ausübung des Luftfahrzeugmechanikergewerbes die Bestimmungen des § 186 oder die Bestimmungen von auf Grund des § 186 erlassenen Verordnungen nicht einhält;bei der Ausübung des Luftfahrzeugmechanikergewerbes die Bestimmungen des Paragraph 186, oder die Bestimmungen von auf Grund des Paragraph 186, erlassenen Verordnungen nicht einhält;
ein Gastgewerbe vorübergehend außerhalb der genehmigten Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen ausübt, ohne die gemäß § 195 erforderliche Sonderbewilligung erhalten zu haben;ein Gastgewerbe vorübergehend außerhalb der genehmigten Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen ausübt, ohne die gemäß Paragraph 195, erforderliche Sonderbewilligung erhalten zu haben;
entgegen den Bestimmungen des § 196 oder des § 197 Alkohol ausschenkt;entgegen den Bestimmungen des Paragraph 196, oder des Paragraph 197, Alkohol ausschenkt;
die Bestimmungen des § 199 oder Gebote oder Verbote von auf Grund des § 199 erlassenen Verordnungen oder von auf Grund des § 199 erlassenen Bescheiden nicht befolgt;die Bestimmungen des Paragraph 199, oder Gebote oder Verbote von auf Grund des Paragraph 199, erlassenen Verordnungen oder von auf Grund des Paragraph 199, erlassenen Bescheiden nicht befolgt;
entgegen § 211 keine Vorsorge für einen geeigneten Reisebetreuer trifft;entgegen Paragraph 211, keine Vorsorge für einen geeigneten Reisebetreuer trifft;
Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß § 216, § 225, § 229, § 233, § 313 Abs. 1 oder § 321 Abs. 1 erforderliche Eignung besitzen;Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß Paragraph 216,, Paragraph 225,, Paragraph 229,, Paragraph 233,, Paragraph 313, Absatz eins, oder Paragraph 321, Absatz eins, erforderliche Eignung besitzen;
die Bestimmungen des § 224 über die Abgrenzung der Verkaufsrechte nicht einhält;die Bestimmungen des Paragraph 224, über die Abgrenzung der Verkaufsrechte nicht einhält;
die Bestimmungen des § 235 über die räumliche Trennung bei der Erzeugung von medizinischem Naht- oder Organersatzmaterial nicht einhält;die Bestimmungen des Paragraph 235, über die räumliche Trennung bei der Erzeugung von medizinischem Naht- oder Organersatzmaterial nicht einhält;
bei der Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfung die Bestimmungen der auf Grund des § 244 erlassenen Verordnungen nicht einhält;bei der Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfung die Bestimmungen der auf Grund des Paragraph 244, erlassenen Verordnungen nicht einhält;
bei der Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfung den Bestimmungen des § 246 zuwiderhandelt;bei der Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfung den Bestimmungen des Paragraph 246, zuwiderhandelt;
(Anm.: Z 50 aufgehoben durch BGBl. Nr. 399/1988)Anmerkung, Ziffer 50, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,) bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher entgegen § 280 Abs. 1, bei der Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen entgegen § 298 Abs. 1 oder bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes entgegen § 320 Abs. 1 ohne Genehmigung gleichzeitig ein anderes Gewerbe ausübt;bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher entgegen Paragraph 280, Absatz eins,, bei der Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen entgegen Paragraph 298, Absatz eins, oder bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes entgegen Paragraph 320, Absatz eins, ohne Genehmigung gleichzeitig ein anderes Gewerbe ausübt;
bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher die Vorschriften des § 281, § 282, § 284, § 286 Z. 1 oder 2, § 287, § 288, § 289 oder § 290 nicht einhält;bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher die Vorschriften des Paragraph 281,, Paragraph 282,, Paragraph 284,, Paragraph 286, Ziffer eins, oder 2, Paragraph 287,, Paragraph 288,, Paragraph 289, oder Paragraph 290, nicht einhält;
bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher oder der Versteigerung beweglicher Sachen die gemäß § 285 Abs. 2 oder gemäß § 299 Abs. 2 genehmigte Geschäftsordnung nicht einhält;bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher oder der Versteigerung beweglicher Sachen die gemäß Paragraph 285, Absatz 2, oder gemäß Paragraph 299, Absatz 2, genehmigte Geschäftsordnung nicht einhält;
bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher oder der Versteigerung beweglicher Sachen die Bestimmungen des § 285 Abs. 3, 4 oder 5 oder des § 299 Abs. 3, 4 oder 5 nicht einhält;bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher oder der Versteigerung beweglicher Sachen die Bestimmungen des Paragraph 285, Absatz 3, 4, oder 5 oder des Paragraph 299, Absatz 3, 4, oder 5 nicht einhält;
gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 286 Z. 3 oder gemäß § 315 verstößt;gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 286, Ziffer 3, oder gemäß Paragraph 315, verstößt;
Forderungen entgegen den Vorschriften des § 307 Abs. 2 oder 3 einzieht;Forderungen entgegen den Vorschriften des Paragraph 307, Absatz 2, oder 3 einzieht;
der Verpflichtung gemäß §§ 313 Abs. 3, 321 Abs. 2 oder 323l Abs. 2 zur Vorlage des Arbeitnehmerverzeichnisses oder zur Anzeige von Änderungen dieses Verzeichnisses nicht nachgekommen ist;der Verpflichtung gemäß Paragraphen 313, Absatz 3, 321, Absatz 2, oder 323l Absatz 2, zur Vorlage des Arbeitnehmerverzeichnisses oder zur Anzeige von Änderungen dieses Verzeichnisses nicht nachgekommen ist;
bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes Uniformen gebraucht, ohne die Bewilligung gemäß § 322 erhalten zu haben;bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes Uniformen gebraucht, ohne die Bewilligung gemäß Paragraph 322, erhalten zu haben;
den Bestimmungen des § 82a Abs. 4 oder des § 338 zuwiderhandelt;den Bestimmungen des Paragraph 82 a, Absatz 4, oder des Paragraph 338, zuwiderhandelt;
ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen läßt oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt, obwohl er wissen mußte, daß der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 1 oder 2 begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte, und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist.ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen läßt oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt, obwohl er wissen mußte, daß der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte, und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Dokumentnummer
NOR12075844
Alte Dokumentnummer
N5198811491J