Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 367Paragraph 367
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 367.Paragraph 367,
Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer
trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters ein Anmeldungsgewerbe ausübt, ohne die Anzeige gemäß § 39 Abs. 4 oder § 40 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers oder gemäß § 40 Abs. 2 über die Übertragung der Ausübung dieses Anmeldungsgewerbes an einen Pächter erstattet zu haben;trotz der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 oder gemäß Paragraph 9, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters ein Anmeldungsgewerbe ausübt, ohne die Anzeige gemäß Paragraph 39, Absatz 4, oder Paragraph 40, Absatz 4, über die Bestellung eines dem Paragraph 39, Absatz 2, entsprechenden Geschäftsführers oder gemäß Paragraph 40, Absatz 2, über die Übertragung der Ausübung dieses Anmeldungsgewerbes an einen Pächter erstattet zu haben;
trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder der Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an einen Pächter gemäß § 190 erhalten zu haben;trotz der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 oder gemäß Paragraph 9, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder der Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an einen Pächter gemäß Paragraph 190, erhalten zu haben;
einen integrierten Betrieb entgegen § 37 Abs. 1 ohne einen hauptberuflich beschäftigten entsprechend befähigten Arbeitnehmer führt;einen integrierten Betrieb entgegen Paragraph 37, Absatz eins, ohne einen hauptberuflich beschäftigten entsprechend befähigten Arbeitnehmer führt;
trotz der auf Grund des § 39 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 190 erhalten zu haben;trotz der auf Grund des Paragraph 39, Absatz eins, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers gemäß Paragraph 190, erhalten zu haben;
sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der nicht mehr den im § 39 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen entspricht;sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der nicht mehr den im Paragraph 39, Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen entspricht;
die Funktion des Geschäftsführers entgegen § 39 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 bei mehr als zwei verschiedenen Gewerbetreibenden ausübt, soweit für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, die Bestimmung des § 39 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 weiterhin anzuwenden ist;die Funktion des Geschäftsführers entgegen Paragraph 39, Absatz 2, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988, bei mehr als zwei verschiedenen Gewerbetreibenden ausübt, soweit für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988, weiterhin anzuwenden ist; sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der sich entgegen § 39 Abs. 3 nicht im Betrieb entsprechend betätigt;sich für die Ausübung eines Gewerbes eines Geschäftsführers bedient, der sich entgegen Paragraph 39, Absatz 3, nicht im Betrieb entsprechend betätigt;
ohne die gemäß § 190 erforderliche Genehmigung die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes verpachtet hält;ohne die gemäß Paragraph 190, erforderliche Genehmigung die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes verpachtet hält;
ein Fortbetriebsrecht für ein Gewerbe ausübt, ohne die gemäß § 41 Abs. 4 erforderliche Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt zu haben;ein Fortbetriebsrecht für ein Gewerbe ausübt, ohne die gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erforderliche Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt zu haben;
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993)Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,) ein Waffengewerbe (§ 192) oder ein Gewerbe nach § 207 oder § 212 in einer weiteren Betriebsstätte ohne die gemäß § 198 erforderliche Bewilligung ausübt;ein Waffengewerbe (Paragraph 192,) oder ein Gewerbe nach Paragraph 207, oder Paragraph 212, in einer weiteren Betriebsstätte ohne die gemäß Paragraph 198, erforderliche Bewilligung ausübt;
sich für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eines Filialgeschäftsführers bedient, der entgegen § 47 Abs. 2 nicht mehr seinen Wohnsitz im Inland hat oder nicht mehr in der Lage ist, sich in der weiteren Betriebsstätte entsprechend zu betätigen;sich für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eines Filialgeschäftsführers bedient, der entgegen Paragraph 47, Absatz 2, nicht mehr seinen Wohnsitz im Inland hat oder nicht mehr in der Lage ist, sich in der weiteren Betriebsstätte entsprechend zu betätigen;
nach Verlegung des Betriebes eines Waffengewerbes (§ 192) oder eines Gewerbes nach § 207 oder § 212 in einen anderen Standort das Gewerbe im neuen Standort ohne die gemäß § 198 erforderliche Bewilligung ausübt;nach Verlegung des Betriebes eines Waffengewerbes (Paragraph 192,) oder eines Gewerbes nach Paragraph 207, oder Paragraph 212, in einen anderen Standort das Gewerbe im neuen Standort ohne die gemäß Paragraph 198, erforderliche Bewilligung ausübt;
nach Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte eines Waffengewerbes (§ 192) oder eines Gewerbes nach § 207 oder § 212 in einen anderen Standort das Gewerbe im neuen Standort ohne die gemäß § 198 erforderliche Bewilligung ausübt;nach Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte eines Waffengewerbes (Paragraph 192,) oder eines Gewerbes nach Paragraph 207, oder Paragraph 212, in einen anderen Standort das Gewerbe im neuen Standort ohne die gemäß Paragraph 198, erforderliche Bewilligung ausübt;
mit den im § 50 Abs. 2 genannten oder durch auf Grund des § 50 Abs. 3 erlassene Verordnungen bezeichneten Waren entgegen diesen Bestimmungen den Versandhandel ausübt oder solche aus eigener Erzeugung stammende Waren oder zugekaufte Waren (§ 33 Abs. 1 Z. 6) in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher absetzt;mit den im Paragraph 50, Absatz 2, genannten oder durch auf Grund des Paragraph 50, Absatz 3, erlassene Verordnungen bezeichneten Waren entgegen diesen Bestimmungen den Versandhandel ausübt oder solche aus eigener Erzeugung stammende Waren oder zugekaufte Waren (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6,) in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher absetzt;
ein Gewerbe mittels Automaten entgegen § 52 Abs. 2 oder entgegen den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 52 Abs. 3 oder 4 ausübt, wenn nicht der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 1 gegeben ist;ein Gewerbe mittels Automaten entgegen Paragraph 52, Absatz 2, oder entgegen den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, oder 4 ausübt, wenn nicht der Tatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, gegeben ist;
entgegen § 46 Abs. 1 ein Gewerbe unzulässigerweise außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung oder einer weiteren Betriebsstätte ausübt;entgegen Paragraph 46, Absatz eins, ein Gewerbe unzulässigerweise außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung oder einer weiteren Betriebsstätte ausübt;
ein Gewerbe unzulässigerweise im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus ausübt, auch wenn hiebei fortwährend Anzeigen über die Verlegung des Betriebes in die wechselnden Standorte erstattet werden und nicht der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 1 gegeben ist;ein Gewerbe unzulässigerweise im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus ausübt, auch wenn hiebei fortwährend Anzeigen über die Verlegung des Betriebes in die wechselnden Standorte erstattet werden und nicht der Tatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, gegeben ist;
das den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a unterliegende Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort und von Haus zu Haus entgegen den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a ausübt, wenn nicht der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z 1 oder der erste Tatbestand des § 368 Z. 6 oder der Tatbestand des § 368 Z. 7 gegeben ist;das den Bestimmungen der Paragraphen 53, oder 53a unterliegende Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort und von Haus zu Haus entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 53, oder 53a ausübt, wenn nicht der Tatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, oder der erste Tatbestand des Paragraph 368, Ziffer 6, oder der Tatbestand des Paragraph 368, Ziffer 7, gegeben ist;
als Land- und Forstwirt in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hervorgebrachte Erzeugnisse entgegen den Bestimmungen des § 53 Abs. 6 im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilbietet;als Land- und Forstwirt in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hervorgebrachte Erzeugnisse entgegen den Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 6, im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus feilbietet;
die Bestimmungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen (§§ 54 bis 59, 61, 134, 162 Abs. 3 und 4 und 221) oder die Bestimmungen der auf Grund der §§ 54 Abs. 2 oder 57 Abs. 2 erlassenen Verordnungen nicht einhält, wenn nicht der zweite oder dritte Tatbestand des § 368 Z. 6 gegeben ist;die Bestimmungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen (Paragraphen 54 bis 59, 61, 134, 162 Absatz 3 und 4 und 221) oder die Bestimmungen der auf Grund der Paragraphen 54, Absatz 2, oder 57 Absatz 2, erlassenen Verordnungen nicht einhält, wenn nicht der zweite oder dritte Tatbestand des Paragraph 368, Ziffer 6, gegeben ist;
die Bestimmungen des § 68 Abs. 1 über die Führung des Bundeswappens nicht einhält oder das Verbot der Führung des Bundeswappens nach § 68 Abs. 5 nicht befolgt;die Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz eins, über die Führung des Bundeswappens nicht einhält oder das Verbot der Führung des Bundeswappens nach Paragraph 68, Absatz 5, nicht befolgt;
die Bestimmungen von gemäß § 69 Abs. 1 oder 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß § 69 Abs. 4 erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;die Bestimmungen von gemäß Paragraph 69, Absatz eins, oder 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß Paragraph 69, Absatz 4, erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;
entgegen den Bestimmungen von gemäß § 70 Abs. 1 erlassenen Verordnungen Arbeiten von Personen ausführen läßt, die nicht die für diese Arbeiten festgelegte fachliche Befähigung nachweisen können;entgegen den Bestimmungen von gemäß Paragraph 70, Absatz eins, erlassenen Verordnungen Arbeiten von Personen ausführen läßt, die nicht die für diese Arbeiten festgelegte fachliche Befähigung nachweisen können;
(Anm.: Z 23 bis 24a aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993)Anmerkung, Ziffer 23 bis 24 a aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,) entgegen § 72 Abs. 1 Maschinen oder Geräte in den inländischen Verkehr bringt oder die Bestimmungen der gemäß § 72 Abs. 2 erlassenen Verordnungen nicht einhält;entgegen Paragraph 72, Absatz eins, Maschinen oder Geräte in den inländischen Verkehr bringt oder die Bestimmungen der gemäß Paragraph 72, Absatz 2, erlassenen Verordnungen nicht einhält;
Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder § 82a Abs. 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält;Gebote oder Verbote von gemäß Paragraph 82, Absatz eins, oder Paragraph 82 a, Absatz eins, erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 74 bis 83 und 359 b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält;
den Bestimmungen des § 82a Abs. 4 oder des § 338 zuwiderhandelt;den Bestimmungen des Paragraph 82 a, Absatz 4, oder des Paragraph 338, zuwiderhandelt;
die gemäß § 84 in Bescheiden vorgeschriebenen Aufträge nicht einhält;die gemäß Paragraph 84, in Bescheiden vorgeschriebenen Aufträge nicht einhält;
das im § 92 Abs. 1 festgelegte Verbot der Ausübung eines Gewerbes oder des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage nicht befolgt;das im Paragraph 92, Absatz eins, festgelegte Verbot der Ausübung eines Gewerbes oder des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage nicht befolgt;
Fleisch entgegen § 101 Abs. 4 verkauft;Fleisch entgegen Paragraph 101, Absatz 4, verkauft;
Pferdefleisch, Fleisch mit einem Zusatz von Pferdefleisch oder Fleischwaren aus Pferdefleisch (Würste, Pökelwaren, Fleischgerichte, Gerichte mit Fleisch, Konserven) entgegen § 101 Abs. 5 feilhält oder verkauft;Pferdefleisch, Fleisch mit einem Zusatz von Pferdefleisch oder Fleischwaren aus Pferdefleisch (Würste, Pökelwaren, Fleischgerichte, Gerichte mit Fleisch, Konserven) entgegen Paragraph 101, Absatz 5, feilhält oder verkauft;
höhere Entgelte als die in den gemäß § 117, § 133, § 147, § 261, § 267 oder § 272 erlassenen Höchsttarifen festgelegten Entgelte verlangt oder annimmt;höhere Entgelte als die in den gemäß Paragraph 117,, Paragraph 133,, Paragraph 147,, Paragraph 261,, Paragraph 267, oder Paragraph 272, erlassenen Höchsttarifen festgelegten Entgelte verlangt oder annimmt;
bei der Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfer die Bestimmungen der auf Grund des § 120 erlassenen Verordnungen nicht einhält;bei der Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfer die Bestimmungen der auf Grund des Paragraph 120, erlassenen Verordnungen nicht einhält;
Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß § 144, 223c Abs. 1, 223g, 223i, 223k, 245 Abs. 1, 250 Abs. 1, 256 oder 259 Abs. 1 erforderliche Eignung besitzen;Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß Paragraph 144, 223 c, Absatz eins, 223 g, 223 i, 223 k, 245, Absatz eins, 250, Absatz eins, 256, oder 259 Absatz eins, erforderliche Eignung besitzen;
ein Gastgewerbe vorübergehend außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standortes ausübt, ohne die gemäß § 153 Abs. 2 erforderliche Bewilligung erhalten zu haben;ein Gastgewerbe vorübergehend außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standortes ausübt, ohne die gemäß Paragraph 153, Absatz 2, erforderliche Bewilligung erhalten zu haben;
entgegen den Bestimmungen des § 154 oder des § 156 Alkohol ausschenkt;entgegen den Bestimmungen des Paragraph 154, oder des Paragraph 156, Alkohol ausschenkt;
die Bestimmungen des § 158 oder Gebote oder Verbote von auf Grund des § 158 erlassenen Verordnungen oder von auf Grund des § 158 erlassenen Bescheiden nicht befolgt;die Bestimmungen des Paragraph 158, oder Gebote oder Verbote von auf Grund des Paragraph 158, erlassenen Verordnungen oder von auf Grund des Paragraph 158, erlassenen Bescheiden nicht befolgt;
bei der Ausübung des Altwarenhandels entgegen § 166 Abs. 1 gleichzeitig das gebundene Gewerbe des Handels mit Waffen oder bei der Ausübung des Handels mit Waffen entgegen § 200 gleichzeitig das Gewerbe des Altwarenhandels ausübt;bei der Ausübung des Altwarenhandels entgegen Paragraph 166, Absatz eins, gleichzeitig das gebundene Gewerbe des Handels mit Waffen oder bei der Ausübung des Handels mit Waffen entgegen Paragraph 200, gleichzeitig das Gewerbe des Altwarenhandels ausübt;
bei der Ausübung des Altwarenhandels die Bestimmungen des § 166 Abs. 2 nicht einhält;bei der Ausübung des Altwarenhandels die Bestimmungen des Paragraph 166, Absatz 2, nicht einhält;
bei der Ausübung des Handels mit Antiquitäten und Kunstgegenständen die Bestimmungen des § 167 Abs. 2 nicht einhält;bei der Ausübung des Handels mit Antiquitäten und Kunstgegenständen die Bestimmungen des Paragraph 167, Absatz 2, nicht einhält;
Forderungen entgegen den Vorschriften des § 243d Abs. 2 oder 3 einzieht;Forderungen entgegen den Vorschriften des Paragraph 243 d, Absatz 2, oder 3 einzieht;
bei der Ausübung des Luftfahrzeugmechanikergewerbes die Bestimmungen des § 173 oder die Bestimmungen von auf Grund des § 173 erlassenen Verordnungen nicht einhält;bei der Ausübung des Luftfahrzeugmechanikergewerbes die Bestimmungen des Paragraph 173, oder die Bestimmungen von auf Grund des Paragraph 173, erlassenen Verordnungen nicht einhält;
entgegen § 177 keine Vorsorge für einen geeigneten Reisebetreuer trifft;entgegen Paragraph 177, keine Vorsorge für einen geeigneten Reisebetreuer trifft;
bei der Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen oder der Pfandleiher sich keiner dem § 186 Abs. 1 oder § 235 Abs. 1 entsprechenden Geschäftsordnung bedient;bei der Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen oder der Pfandleiher sich keiner dem Paragraph 186, Absatz eins, oder Paragraph 235, Absatz eins, entsprechenden Geschäftsordnung bedient;
bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher oder der Versteigerung beweglicher Sachen die Bestimmungen des § 235 Abs. 4 oder des § 243c nicht einhält oder das Gewerbe der Pfandleiher entgegen § 235 Abs. 5 vor Genehmigung der Geschäftsordnung ausübt;bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher oder der Versteigerung beweglicher Sachen die Bestimmungen des Paragraph 235, Absatz 4, oder des Paragraph 243 c, nicht einhält oder das Gewerbe der Pfandleiher entgegen Paragraph 235, Absatz 5, vor Genehmigung der Geschäftsordnung ausübt;
den Betrieb eines Waffengewerbes entgegen § 197 Abs. 2 nicht einstellt;den Betrieb eines Waffengewerbes entgegen Paragraph 197, Absatz 2, nicht einstellt;
bei der Ausübung eines Waffengewerbes die gemäß § 199 Abs. 1 und 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß § 199 Abs. 3 erster Satz erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;bei der Ausübung eines Waffengewerbes die gemäß Paragraph 199, Absatz eins und 2 erlassenen Verordnungen oder die gemäß Paragraph 199, Absatz 3, erster Satz erlassenen Aufträge eines Bescheides nicht einhält;
bei der Ausübung eines Waffengewerbes die Bestimmungen des § 201 oder des § 202 Abs. 4 nicht einhält;bei der Ausübung eines Waffengewerbes die Bestimmungen des Paragraph 201, oder des Paragraph 202, Absatz 4, nicht einhält;
bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher die Vorschriften des § 231, § 232, § 234, § 236 Z 1 oder 2, § 237, § 238, § 239 oder § 240 nicht einhält;bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher die Vorschriften des Paragraph 231,, Paragraph 232,, Paragraph 234,, Paragraph 236, Ziffer eins, oder 2, Paragraph 237,, Paragraph 238,, Paragraph 239, oder Paragraph 240, nicht einhält;
gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 236 Z 3 oder gemäß § 247 verstößt;gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 236, Ziffer 3, oder gemäß Paragraph 247, verstößt;
Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß § 223c Abs. 1, 245 Abs. 1, 250 Abs. 1, 256 oder 259 Abs. 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzen;Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß Paragraph 223 c, Absatz eins, 245, Absatz eins, 250, Absatz eins, 256, oder 259 Absatz eins, erforderliche Zuverlässigkeit besitzen;
der Verpflichtung gemäß § 223c Abs. 2, § 245 Abs. 2, 250 Abs. 2 oder 259 Abs. 2 zur Vorlage des Personalverzeichnisses oder zur Anzeige von Änderungen dieses Verzeichnisses nicht rechtzeitig nachgekommen ist;der Verpflichtung gemäß Paragraph 223 c, Absatz 2,, Paragraph 245, Absatz 2, 250, Absatz 2, oder 259 Absatz 2, zur Vorlage des Personalverzeichnisses oder zur Anzeige von Änderungen dieses Verzeichnisses nicht rechtzeitig nachgekommen ist;
bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes Uniformen entgegen § 250a gebraucht;bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes Uniformen entgegen Paragraph 250 a, gebraucht;
die Bestimmungen des § 273 Abs. 2, des § 274, des § 275 oder des § 276 über den Verkauf oder die Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art nicht einhält;die Bestimmungen des Paragraph 273, Absatz 2,, des Paragraph 274,, des Paragraph 275, oder des Paragraph 276, über den Verkauf oder die Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art nicht einhält;
ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen läßt oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt, obwohl er wissen mußte, daß der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 1 begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte, und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist.ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen läßt oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt, obwohl er wissen mußte, daß der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte, und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist.
bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher oder der Versteigerung beweglicher Sachen die Bestimmungen des § 285 Abs. 3, 4 oder 5 oder des § 299 Abs. 3, 4 oder 5 nicht einhält;bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher oder der Versteigerung beweglicher Sachen die Bestimmungen des Paragraph 285, Absatz 3, 4, oder 5 oder des Paragraph 299, Absatz 3, 4, oder 5 nicht einhält;
gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 286 Z 3 oder gemäß § 315 verstößt;gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 286, Ziffer 3, oder gemäß Paragraph 315, verstößt;
Forderungen entgegen den Vorschriften des § 307 Abs. 2 oder 3 einzieht;Forderungen entgegen den Vorschriften des Paragraph 307, Absatz 2, oder 3 einzieht;
der Verpflichtung gemäß §§ 313 Abs. 3, 321 Abs. 2 oder 323l Abs. 2 zur Vorlage des Arbeitnehmerverzeichnisses oder zur Anzeige von Änderungen dieses Verzeichnisses nicht nachgekommen ist;der Verpflichtung gemäß Paragraphen 313, Absatz 3, 321, Absatz 2, oder 323l Absatz 2, zur Vorlage des Arbeitnehmerverzeichnisses oder zur Anzeige von Änderungen dieses Verzeichnisses nicht nachgekommen ist;
bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes Uniformen gebraucht, ohne die Bewilligung gemäß § 322 erhalten zu haben;bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes Uniformen gebraucht, ohne die Bewilligung gemäß Paragraph 322, erhalten zu haben;
den Bestimmungen des § 82a Abs. 4 oder des § 338 zuwiderhandelt;den Bestimmungen des Paragraph 82 a, Absatz 4, oder des Paragraph 338, zuwiderhandelt;
ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen läßt oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt, obwohl er wissen mußte, daß der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 1 oder 2 begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte, und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist.ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen läßt oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt, obwohl er wissen mußte, daß der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte, und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Dokumentnummer
NOR12080768
Alte Dokumentnummer
N5199324985J