Kurztitel
Bewilligungspflicht von Rechtsgeschäften in der Aus- und Einfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 474/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 94/1991Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1991,
Text
§ 2. Die Ausfuhr nachstehend angeführter Waren auf Grund von entgeltlichen oder unentgeltlichen Rechtsgeschäften oder von Handlungen bedarf einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984 auch dann, wenn der Wert der Ware 5 000 S nicht übersteigt: Paragraph 2, Die Ausfuhr nachstehend angeführter Waren auf Grund von entgeltlichen oder unentgeltlichen Rechtsgeschäften oder von Handlungen bedarf einer Bewilligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Außenhandelsgesetzes 1984 auch dann, wenn der Wert der Ware 5 000 S nicht übersteigt:
TARIF
Nr./UNr. Warenbezeichnung
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7204 -- Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke
aus Eisen oder Stahl:
10 - Abfälle und Schrott, aus Gußeisen
(20) - Abfälle und Schrott, aus legiertem Stahl
(40) - andere Abfälle und Schrott
9302 00 Revolver und Pistolen, ausgenommen solche der Nummer 9303
oder 9304