Kurztitel
Bewilligungspflicht von Rechtsgeschäften in der Aus- und Einfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 474/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 646/1993Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 646 aus 1993,
Text
§ 2. Die Ausfuhr nachstehend angeführter Waren auf Grund von entgeltlichen oder unentgeltlichen Rechtsgeschäften oder von Handlungen bedarf einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984 auch dann, wenn der Wert der Ware 5 000 S nicht übersteigt: Paragraph 2, Die Ausfuhr nachstehend angeführter Waren auf Grund von entgeltlichen oder unentgeltlichen Rechtsgeschäften oder von Handlungen bedarf einer Bewilligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Außenhandelsgesetzes 1984 auch dann, wenn der Wert der Ware 5 000 S nicht übersteigt:
TARIF
Nr./UNr. Warenbezeichnung
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7204 -- Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke
aus Eisen oder Stahl:
10 - Abfälle und Schrott, aus Gußeisen
(20) - Abfälle und Schrott, aus legiertem Stahl
(40) - andere Abfälle und Schrott