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Art. 7

Fassungen
21.01.1989 bis 07.05.2016 — BGBl. Nr. 53/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 7 heute08.05.2016 § → § BGBl. III Nr. 74/2016
Art. 721.01.198907.05.2016 BGBl. Nr. 53/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1989,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

21.01.1989BGBl. Nr. 53/1989

Außerkrafttretensdatum

07.05.2016danach: BGBl. III Nr. 74/2016

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Die vorsätzliche Begehung
    1. Litera a
      einer Handlung ohne rechtmäßige Befugnis, die in dem Empfang, dem Besitz, der Verwendung, der Weitergabe, der Veränderung, der Beseitigung oder der Verbreitung von Kernmaterial besteht und die den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder bedeutenden Sachschaden verursacht oder geeignet ist, diese Folgen zu verursachen,
    2. Litera b
      eines Diebstahls oder Raubes von Kernmaterial,
    3. Litera c
      einer Unterschlagung, einer Veruntreuung oder eines betrügerischen Erlangens von Kernmaterial,
    4. Litera d
      einer Handlung, die in einem Fordern von Kernmaterial durch Androhung oder Anwendung von Gewalt oder durch eine andere Form der Einschüchterung besteht,
    5. Litera e
      einer Drohung,
      1. Litera i
        Kernmaterial dazu zu verwenden, den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder bedeutenden Sachschaden zu verursachen, oder
      2. Sub-Litera, i, i
        eine unter Buchstabe b beschriebene Straftat zu begehen, um eine natürliche oder juristische Person, eine internationale Organisation oder einen Staat zu einer Handlung oder Unterlassung zu zwingen,
    6. Litera f
      eines Versuchs einer unter Buchstabe a, b oder c beschriebenen Straftat und
    7. Litera g
      einer Teilnahmehandlung an einer unter den Buchstaben a bis f beschriebenen Straftat
    wird von jedem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht mit Strafe bedroht.
  2. Absatz 2,Jeder Vertragsstaat bedroht die in diesem Artikel beschriebenen Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016

Gesetzesnummer

10006978

Dokumentnummer

NOR12076017

Alte Dokumentnummer

N5198910609L