Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1989 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 74/2016Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
(1) Die vorsätzliche Begehung
einer Handlung ohne rechtmäßige Befugnis, die in dem Empfang, dem Besitz, der Verwendung, der Weitergabe, der Veränderung, der Beseitigung oder der Verbreitung von Kernmaterial besteht und die den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden verursacht oder geeignet ist, diese Folgen zu verursachen,
eines Diebstahls oder Raubes von Kernmaterial,
einer Unterschlagung, einer Veruntreuung oder eines betrügerischen Erlangens von Kernmaterial,
einer Handlung, die in dem Befördern, Versenden oder Verbringen von Kernmaterial in einen Staat beziehungsweise aus einem Staat ohne rechtmäßige Befugnis besteht,
einer gegen eine Kernanlage gerichteten oder auf den Betrieb einer Kernanlage einwirkenden Handlung, bei welcher der Täter vorsätzlich den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden durch Strahlenbelastung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe verursacht oder bei der er Kenntnis davon hat, dass sie geeignet ist, diese Folgen zu verursachen, es sei denn, die Handlung wird im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats vorgenommen, in dessen Hoheitsgebiet sich die Kernanlage befindet,
einer Handlung, die in einem Fordern von Kernmaterial durch Androhung oder Anwendung von Gewalt oder durch eine andere Form der Einschüchterung besteht,
einer Drohung,
Kernmaterial dazu zu verwenden, den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden zu verursachen oder die unter lit. e beschriebene Straftat zu begehen, oder Kernmaterial dazu zu verwenden, den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden zu verursachen oder die unter Litera e, beschriebene Straftat zu begehen, oder
eine unter den lit. b und e beschriebene Straftat zu begehen, um eine natürliche oder juristische Person, eine internationale Organisation oder einen Staat zu einer Handlung oder Unterlassung zu zwingen,eine unter den Litera b und e beschriebene Straftat zu begehen, um eine natürliche oder juristische Person, eine internationale Organisation oder einen Staat zu einer Handlung oder Unterlassung zu zwingen,
eines Versuchs einer unter den lit. a bis e beschriebenen Straftat,eines Versuchs einer unter den Litera a bis e beschriebenen Straftat,
einer Teilnahmehandlung an einer unter den lit. a bis h beschriebenen Straftat,einer Teilnahmehandlung an einer unter den Litera a bis h beschriebenen Straftat,
einer Handlung einer Person, die eine unter den lit. a bis h beschriebene Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Straftat zu begehen, undeiner Handlung einer Person, die eine unter den Litera a bis h beschriebene Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Straftat zu begehen, und
einer Handlung, die zur Begehung einer unter den lit.n a bis h beschriebenen Straftat durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt; eine derartige Handlung muss vorsätzlich sein und entwedereiner Handlung, die zur Begehung einer unter den Litera n, a bis h beschriebenen Straftat durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt; eine derartige Handlung muss vorsätzlich sein und entweder
zu dem Zweck vorgenommen werden, die kriminelle Tätigkeit oder das kriminelle Ziel der Gruppe zu fördern, sofern diese Tätigkeit oder dieses Ziel die Begehung einer unter den lit. a bis g beschriebenen Straftat beinhaltet, oderzu dem Zweck vorgenommen werden, die kriminelle Tätigkeit oder das kriminelle Ziel der Gruppe zu fördern, sofern diese Tätigkeit oder dieses Ziel die Begehung einer unter den Litera a bis g beschriebenen Straftat beinhaltet, oder
in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, eine unter den lit. a bis g beschriebene Straftat zu begehen, vorgenommen werden, wird von jedem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht mit Strafe bedroht.in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, eine unter den Litera a bis g beschriebene Straftat zu begehen, vorgenommen werden, wird von jedem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht mit Strafe bedroht.
(2) Jeder Vertragsstaat bedroht die in diesem Artikel beschriebenen Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR40180689