Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1989Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1989,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16
(1)Absatz eins,Der Depositar beruft fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung der Durchführung des Übereinkommens und seiner Zweckdienlichkeit im Hinblick auf die Präambel, den gesamten operativen Teil und die Anhänge im Licht der dann herrschenden Umstände ein.
(2)Absatz 2,In der Folge kann die Mehrheit der Vertragsstaaten in Zeitabständen von mindestens fünf Jahren die Einberufung weiterer Konferenzen zu demselben Zweck durch Vorlage eines entsprechenden Vorschlags beim Depositar erwirken.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR12076026
Alte Dokumentnummer
N5198910618L