Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1989 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 74/2016Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16
(1) Der Verwahrer beruft fünf Jahre nach Inkrafttreten der am 8. Juli 2005 angenommenen Änderung eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung der Durchführung des Übereinkommens und seiner Zweckdienlichkeit im Hinblick auf die Präambel, den gesamten operativen Teil und die Anhänge im Licht der dann herrschenden Umstände ein.
(2) In der Folge kann die Mehrheit der Vertragsstaaten in Zeitabständen von mindestens fünf Jahren die Einberufung weiterer Konferenzen zu demselben Zweck durch Vorlage eines entsprechenden Vorschlags beim Verwahrer erwirken.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR40180691