Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
01.04.1989 bis 30.11.1994 — BGBl. Nr. 128/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5 heute01.12.1994 § → § BGBl. Nr. 892/1994
Art. 501.04.198930.11.1994 BGBl. Nr. 128/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutz - Informations- und Erfahrungsaustausch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1989,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.04.1989BGBl. Nr. 128/1989

Außerkrafttretensdatum

30.11.1994danach: BGBl. Nr. 892/1994

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die beiden Seiten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.
  2. Absatz 2,Änderungen und Ergänzungen des vorliegenden Abkommens sind zwischen den beiden Seiten zu vereinbaren und bedürfen der Schriftform. Änderungen der in der Anlage genannten Kontaktstellen werden der anderen Seite schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt.
  3. Absatz 3,Die beiliegende Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens.
  4. Absatz 4,Dieses Abkommen wird für unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Es kann von jeder Seite schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden; in einem solchen Fall verliert es nach sechs Monaten, vom Tage des Eingangs der Kündigung, seine Gültigkeit.

Geschehen zu Wien am 3. Mai 1988 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Gesetzesnummer

10006973

Dokumentnummer

NOR12076051

Alte Dokumentnummer

N5198910701L