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Art. 5

Fassungen
ab 01.12.1994 — BGBl. Nr. 892/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5 heute01.12.1994 § → § BGBl. Nr. 892/1994
Art. 501.04.198930.11.1994 BGBl. Nr. 128/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strahlenschutz - Informations- und Erfahrungsaustausch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 892 aus 1994,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.12.1994BGBl. Nr. 892/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.
  2. Absatz 2,Änderungen und Ergänzungen des vorliegenden Abkommens sind zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren und bedürfen der Schriftform. Änderungen der in der Anlage genannten Kontaktstellen werden der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt.
  3. Absatz 3,Die beiliegende Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens.
  4. Absatz 4,Dieses Abkommen wird für unbegrenzte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden; in diesem Fall verliert es nach sechs Monaten, vom Tage des Eingangs der Kündigung, seine Gültigkeit.

    Geschehen zu Wien am 3. Mai 1988 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015

Gesetzesnummer

10006973

Dokumentnummer

NOR12083945

Alte Dokumentnummer

N5199442413J