Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
ab 01.12.1994 — BGBl. Nr. 892/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute01.12.1994 § → § BGBl. Nr. 892/1994
Anl. 101.04.198930.11.1994 BGBl. Nr. 128/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strahlenschutz - Informations- und Erfahrungsaustausch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 892 aus 1994,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.12.1994BGBl. Nr. 892/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Anlage

zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes

  1. Ziffer eins
    Zu Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens:
  2. eins Punkt eins
    Informationen über in Betrieb befindliche und geplante Kernreaktoren sowie Anlagen für bestrahlte Kernbrennstoffe und für die Endlagerung radioaktiver Abfälle umfassen folgende Angaben, um eine Beurteilung der Auswirkungen eines nuklearen Unfalls in einer solchen Anlage für das Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates zu erlauben:
    • Strichaufzählung
      Name der Anlage,
    • Strichaufzählung
      Standort und Adresse,
    • Strichaufzählung
      Eigentümer,
    • Strichaufzählung
      Betreiber,
    • Strichaufzählung
      Zweck,
    • Strichaufzählung
      Hauptparameter der Anlage,
    • Strichaufzählung
      Gegenwärtiger Status,
    • Strichaufzählung
      Betriebsweise,
    • Strichaufzählung
      Beschreibung des Standortes,
    • Strichaufzählung
      Behandlung und Lagerung radioaktiver Abfälle und bestrahlter Kernbrennstoffe.
  3. eins Punkt 2
    Für Kernreaktoren werden insbesondere folgende Hauptparameter angegeben:
    • Strichaufzählung
      Reaktortyp,
    • Strichaufzählung
      Leistung,
    • Strichaufzählung
      Spaltzone (zB Geometrie, Brennstoff, Beladung, Anreicherung, Abbrand, Leistungsdichte),
    • Strichaufzählung
      Reaktorgefäß,
    • Strichaufzählung
      Kühlmittel und Kühlkreisläufe (primär und sekundär),
    • Strichaufzählung
      Dampferzeuger,
    • Strichaufzählung
      zulässige Abgaben radioaktiver Stoffe in die Umwelt,
    • Strichaufzählung
      Art des Sicherheitseinschlusses,
    • Strichaufzählung
      Sicherheitssysteme.
  4. eins Punkt 3
    Informationen über geplante Kernreaktoren sowie Anlagen für bestrahlten Kernbrennstoff und die Endlagerung radioaktiver Abfälle werden nach der Erteilung der staatlichen Genehmigung zur Errichtung gegeben.
  5. eins Punkt 4
    Über die Inbetriebnahme wird spätestens sechs Monate vor dem Inbetriebnahmetermin informiert.
  6. Ziffer 2
    Zu Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens:
    Die Benachrichtigung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen.
  7. Ziffer 3
    Zu Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens:
    Die Benachrichtigung über ungewöhnlich erhöhte Werte der Radioaktivität umfaßt die Angabe, soweit verfügbar,
    • Strichaufzählung
      der Aktivität und Dosisleistung,
    • Strichaufzählung
      der Radionuklide,
    • Strichaufzählung
      des Meßortes,
    • Strichaufzählung
      des Meßzeitpunktes,
    • Strichaufzählung
      der meteorologischen Bedingungen zum Zeitpunkt der Messung.
  8. Ziffer 4
    Die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 2 erfolgt, sofern sie nicht im Rahmen der Konsultationen gegeben werden,
    • Strichaufzählung
      seitens der Republik Österreich
      an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland,
    • Strichaufzählung
      seitens der Bundesrepublik Deutschland
      an das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich.
  9. Ziffer 5
    Die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 3 erfolgt
    • Strichaufzählung
      seitens der Republik Österreich
      an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über das Lagezentrum des Bundesministeriums des Innern der Bundesrepublik Deutschland,
      Telefon: Bonn 6 81-39 91
      Telex: 886896
      Telefax: 6 81-46 65
    • Strichaufzählung
      seitens der Bundesrepublik Deutschland
      an die Bundeswarnzentrale des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich,
      Telefon: Wien 535 63 63
      Telex: 114095 minn a
      Telefax: 535 63 64.

Schlagworte

Informationsaustausch

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2015

Gesetzesnummer

10006973

Dokumentnummer

NOR12083922

alte Dokumentnummer

N5199442340J