Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutz - Informations- und Erfahrungsaustausch
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1989Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Text
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über Informations-
und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
1. Zu Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens:
1.1 Informationen über in Betrieb befindliche und geplante Kernreaktoren sowie Anlagen für bestrahlte Kernbrennstoffe und für die Endlagerung radioaktiver Abfälle umfassen folgende Angaben, um eine Beurteilung der Auswirkungen eines nuklearen Unfalls in einer solchen Anlage für das Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates zu erlauben:
Hauptparameter der Anlage
Beschreibung des Standortes
Behandlung und Lagerung radioaktiver Abfälle und bestrahlter Kernbrennstoffe
1.2 Für Kernreaktoren werden insbesondere folgende Hauptparameter angegeben:
Spaltzone (zB Geometrie, Brennstoff, Beladung, Anreicherung, Abbrand, Leistungsdichte)
Kühlmittel und Kühlkreisläufe (primär und sekundär)
zulässige Abgaben radioaktiver Stoffe in die Umwelt
Art des Sicherheitseinschlusses
1.3 Informationen über geplante Kernreaktoren sowie Anlagen für bestrahlten Kernbrennstoff und die Endlagerung radioaktiver Abfälle werden nach der Erteilung der staatlichen Genehmigung zur Errichtung gegeben.
1.4 Über die Inbetriebnahme wird spätestens sechs Monate vor dem Inbetriebnahmetermin informiert.
Zu Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens:
Die Benachrichtigung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen.
Zu Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens:
Die Benachrichtigung über ungewöhnlich erhöhte Werte der Radioaktivität umfaßt die Angabe, soweit verfügbar,
der Aktivität und Dosisleistung,
der meteorologischen Bedingungen zum Zeitpunkt der Messung.
Die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 2 erfolgt, sofern sie nicht im Rahmen der Konsultationen gegeben werden,
seitens der Republik Österreich
an das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz der Deutschen Demokratischen Republik,
seitens der Deutschen Demokratischen Republik an das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich.
Die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 3 erfolgt - seitens der Republik Österreich
an das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz
der Deutschen Demokratischen Republik
Telefon: Berlin 5020
Telex: 112632 saas dd,
- seitens der Deutschen Demokratischen Republik
an die Bundeswarnzentrale des Bundesministeriums für Inneres
der Republik Österreich
Telefon: Wien 535 63 63
Telex: 114095 minn a
Telefax: 535 63 64.
Dokumentnummer
NOR12076052
Alte Dokumentnummer
N5198910702L