Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.04.1989 bis 30.11.1994 — BGBl. Nr. 128/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute01.12.1994 § → § BGBl. Nr. 892/1994
Anl. 101.04.198930.11.1994 BGBl. Nr. 128/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutz - Informations- und Erfahrungsaustausch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1989,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.04.1989BGBl. Nr. 128/1989

Außerkrafttretensdatum

30.11.1994danach: BGBl. Nr. 892/1994

Index

59/07 Kernenergie

Text

Anlage

zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der

Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über Informations-

und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes

1. Zu Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens:

1.1 Informationen über in Betrieb befindliche und geplante Kernreaktoren sowie Anlagen für bestrahlte Kernbrennstoffe und für die Endlagerung radioaktiver Abfälle umfassen folgende Angaben, um eine Beurteilung der Auswirkungen eines nuklearen Unfalls in einer solchen Anlage für das Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates zu erlauben:

  • Strichaufzählung
    Name der Anlage
  • Strichaufzählung
    Standort und Adresse
  • Strichaufzählung
    Eigentümer
  • Strichaufzählung
    Betreiber
  • Strichaufzählung
    Zweck
  • Strichaufzählung
    Hauptparameter der Anlage
  • Strichaufzählung
    Gegenwärtiger Status
  • Strichaufzählung
    Betriebsweise
  • Strichaufzählung
    Beschreibung des Standortes
  • Strichaufzählung
    Behandlung und Lagerung radioaktiver Abfälle und bestrahlter Kernbrennstoffe

1.2 Für Kernreaktoren werden insbesondere folgende Hauptparameter angegeben:

  • Strichaufzählung
    Reaktortyp
  • Strichaufzählung
    Leistung
  • Strichaufzählung
    Spaltzone (zB Geometrie, Brennstoff, Beladung, Anreicherung, Abbrand, Leistungsdichte)
  • Strichaufzählung
    Reaktorgefäß
  • Strichaufzählung
    Kühlmittel und Kühlkreisläufe (primär und sekundär)
  • Strichaufzählung
    Dampferzeuger
  • Strichaufzählung
    zulässige Abgaben radioaktiver Stoffe in die Umwelt
  • Strichaufzählung
    Art des Sicherheitseinschlusses
  • Strichaufzählung
    Sicherheitssysteme

1.3 Informationen über geplante Kernreaktoren sowie Anlagen für bestrahlten Kernbrennstoff und die Endlagerung radioaktiver Abfälle werden nach der Erteilung der staatlichen Genehmigung zur Errichtung gegeben.

1.4 Über die Inbetriebnahme wird spätestens sechs Monate vor dem Inbetriebnahmetermin informiert.

  1. Ziffer 2
    Zu Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens:
    Die Benachrichtigung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen.
  2. Ziffer 3
    Zu Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens:
    Die Benachrichtigung über ungewöhnlich erhöhte Werte der Radioaktivität umfaßt die Angabe, soweit verfügbar,
    • Strichaufzählung
      der Aktivität und Dosisleistung,
    • Strichaufzählung
      der Radionuklide,
    • Strichaufzählung
      des Meßortes,
    • Strichaufzählung
      des Meßzeitpunktes,
    • Strichaufzählung
      der meteorologischen Bedingungen zum Zeitpunkt der Messung.
  3. Ziffer 4
    Die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 2 erfolgt, sofern sie nicht im Rahmen der Konsultationen gegeben werden,
    • Strichaufzählung
      seitens der Republik Österreich
      an das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz der Deutschen Demokratischen Republik,
    • Strichaufzählung
      seitens der Deutschen Demokratischen Republik an das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich.
  4. Ziffer 5
    Die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 3 erfolgt - seitens der Republik Österreich
    an das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz
    der Deutschen Demokratischen Republik
    Telefon: Berlin 5020
    Telex: 112632 saas dd,
    - seitens der Deutschen Demokratischen Republik
    an die Bundeswarnzentrale des Bundesministeriums für Inneres
    der Republik Österreich
    Telefon: Wien 535 63 63
    Telex: 114095 minn a
    Telefax: 535 63 64.

Gesetzesnummer

10006973

Dokumentnummer

NOR12076052

Alte Dokumentnummer

N5198910702L