Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 94/1989Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 4. (1) Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen des § 3 Z 1 oder 2 nicht entspricht, dürfen bis einschließlich 30. Juni 1989 von Gewerbetreibenden verkauft werden.Paragraph 4, (1) Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen des Paragraph 3, Ziffer eins, oder 2 nicht entspricht, dürfen bis einschließlich 30. Juni 1989 von Gewerbetreibenden verkauft werden.
(2)Absatz 2,In unter § 2 fallenden Betriebsanlagen mit Ablauf des 30. Juni 1989 vorhandene Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen des § 3 Z 1 oder 2 nicht entspricht, dürfen aufgebraucht werden.In unter Paragraph 2, fallenden Betriebsanlagen mit Ablauf des 30. Juni 1989 vorhandene Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen des Paragraph 3, Ziffer eins, oder 2 nicht entspricht, dürfen aufgebraucht werden.
Dokumentnummer
NOR12076108
alte Dokumentnummer
N5198911073F