Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 94/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1994Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen des § 3 Z 1 oder 2 nicht entspricht, dürfen bis zum Ablauf von vier Monaten nach Kundmachung der Verordnung BGBl. Nr. 545/1994 von Gewerbetreibenden verkauft werden.Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen des Paragraph 3, Ziffer eins, oder 2 nicht entspricht, dürfen bis zum Ablauf von vier Monaten nach Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1994, von Gewerbetreibenden verkauft werden. (2)Absatz 2,In unter § 2 fallenden Betriebsanlagen mit Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist vorhandene Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen des § 3 Z 1 oder 2 nicht entspricht, dürfen aufgebraucht werden.In unter Paragraph 2, fallenden Betriebsanlagen mit Ablauf der im Absatz eins, angeführten Frist vorhandene Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen des Paragraph 3, Ziffer eins, oder 2 nicht entspricht, dürfen aufgebraucht werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2014
Dokumentnummer
NOR12083422
alte Dokumentnummer
N5199439216J