Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.08.1989 bis 02.02.1990 — BGBl. Nr. 169/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1003.02.199004.02.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1994
§ 1001.08.198902.02.1990 BGBl. Nr. 169/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Metalldrücker-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.08.1989BGBl. Nr. 169/1989

Außerkrafttretensdatum

02.02.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zusatzprüfung für das Handwerk der Metalldrücker

Paragraph 10, (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Gürtler und Ziseleure verwandte Handwerk der Metalldrücker hat sich auf jene für das Handwerk der Metalldrücker erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Gürtler und Ziseleure nachzuweisen waren.

  1. Absatz 2,Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß Paragraph 2,
  2. Absatz 3,Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
  3. Absatz 4,Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen (Paragraph 6,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in einer Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach eineinhalb Stunden zu beenden.
  4. Absatz 5,Die mündliche Prüfung hat sich im Gegenstand Arbeitskunde auf die Sachgebiete Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf sowie Werkzeuge und Werkzeugmaschinen (Paragraph 7, Ziffer eins und 2) und im Gegenstand Werkstoffkunde auf das Sachgebiet Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe (Paragraph 8, Ziffer eins,) und auf den Gegenstand Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 9,) zu erstrecken. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.

Schlagworte

Anrechnung

Gesetzesnummer

10006993

Dokumentnummer

NOR12076200

Alte Dokumentnummer

N5198911298F