Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Metalldrücker-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 169/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1994Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
03.02.1990
Außerkrafttretensdatum
04.02.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 88/1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Zusatzprüfung für das Handwerk der Metalldrücker
§ 10. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Gürtler und Ziseleure verwandte Handwerk der Metalldrücker hat sich auf jene für das Handwerk der Metalldrücker erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Gürtler und Ziseleure nachzuweisen waren.Paragraph 10, (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Gürtler und Ziseleure verwandte Handwerk der Metalldrücker hat sich auf jene für das Handwerk der Metalldrücker erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Gürtler und Ziseleure nachzuweisen waren.
(2)Absatz 2,Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß § 2.Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß Paragraph 2,
(3)Absatz 3,Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(4)Absatz 4,Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen (§ 4) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in einer Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach eineinhalb Stunden zu beenden.Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen (Paragraph 4,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in einer Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach eineinhalb Stunden zu beenden.
(5)Absatz 5,Die mündliche Prüfung hat sich im Gegenstand Arbeitskunde auf die Sachgebiete Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf sowie Werkzeuge und Werkzeugmaschinen (§ 7 Z 1 und 2) und im Gegenstand Werkstoffkunde auf das Sachgebiet Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe (§ 8 Z 1) und auf den Gegenstand Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.Die mündliche Prüfung hat sich im Gegenstand Arbeitskunde auf die Sachgebiete Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf sowie Werkzeuge und Werkzeugmaschinen (Paragraph 7, Ziffer eins und 2) und im Gegenstand Werkstoffkunde auf das Sachgebiet Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe (Paragraph 8, Ziffer eins,) und auf den Gegenstand Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 9,) zu erstrecken. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.
Dokumentnummer
NOR12076623
Alte Dokumentnummer
N5199010413H