Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Anlagenelektriker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1989Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Teil 6:
Inkrafttreten, Geltungsdauer
§ 27. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989 für die Bundesländer Tirol und Vorarlberg in Kraft.Paragraph 27, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1989 für die Bundesländer Tirol und Vorarlberg in Kraft.
(2)Absatz 2,Lehrverträge können bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Der Eintritt in die Ausbildung ist jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt möglich.Lehrverträge können bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Der Eintritt in die Ausbildung ist jedoch frühestens mit dem im Absatz eins, festgelegten Zeitpunkt möglich.
(3)Absatz 3,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
Dokumentnummer
NOR12076334
Alte Dokumentnummer
N5198911864F